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79 lines
715 B

BESCHLUSS
24
.
April
Strafsache
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
24
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
.
September
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Überbürdung
Revision
Angeklagten
Nebenkläger
entstandenen
notwendigen
Auslagen
kommt
Betracht
;
erfolglosem
Rechtsmittel
Angeklagten
auch
Nebenklägers
trägt
notwendigen
Auslagen
selbst
Abs.
Satz
Auslagenerstattung
.
Detter
Otten