BESCHLUSS 24 . April Strafsache Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 . April gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . September wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Überbürdung Revision Angeklagten Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt Betracht ; erfolglosem Rechtsmittel Angeklagten auch Nebenklägers trägt notwendigen Auslagen selbst Abs. Satz Auslagenerstattung . Detter Otten