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592 lines
5.0 KiB

BESCHLUSS
16
.
Mai
Strafsache
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
16
.
Mai
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
18
.
Oktober
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
besonders
schwerer
räuberischer
Erpressung
Fällen
schwerer
räuberischer
Erpressung
Fällen
Jugendstrafe
Jahren
verurteilt
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Strafausspruchs
Verfahrensrüge
Erfolg
;
Übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
.
II
.
Revision
Angeklagten
hat
Strafausspruchs
Verfahrensrüge
Erfolg
.
liegt
folgendes
Verfahrensgeschehen
:
1
.
Angeklagte
war
Tatzeiten
Jahre
Monate
Monate
alt
.
Landgericht
holte
Vorbereitung
Hauptverhandlung
Stellungnahmen
Jugendgerichtshilfe
14
.
Juni
11
.
Oktober
.
letzten
Bericht
heißt
u.a.
Angeklagte
vergangenen
Monaten
deutlich
stabilisiert
habe
.
gehe
geregelten
Arbeit
habe
wieder
festen
Wohnsitz
arbeite
zusammen
Schuldnerberatung
Schulden
abzuarbeiten
habe
guten
Bezug
Familie
.
sei
geringem
Umfang
ehrenamtlich
"
Streetworker
"
tätig
suchtgefährdeten
süchtigen
Jugendlichen
helfen
.
sehe
Unrecht
Taten
bereue
sichtlich
.
Bewertung
Straftaten
sei
sicherlich
berücksichtigen
inzwischen
sehr
positive
Entwicklung
Angeklagten
beobachtet
werden
könne
Sicht
Jugendgerichtshilfe
nunmehr
gute
Sozialprognose
bestehe
.
Termin
Hauptverhandlung
18
.
Oktober
erschien
Vertreter
Jugendgerichtshilfe
.
Berichte
Jugendgerichtshilfe
wurden
Protokolls
Gegenstand
Hauptverhandlung
gemacht
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Jugendstrafrecht
angewandt
Schwere
Schuld
Jugendstrafrecht
verhängt
.
vorrangig
erzieherischen
Gesichtspunkten
bemessenden
Höhe
Jugendstrafe
hat
Strafkammer
u.a.
Folgendes
ausgeführt
:
"
Angeklagten
ist
Bedürfnis
gerechten
gerade
auch
vorrangigen
Erziehungsgedanken
längerfristige
Jugendstrafe
erforderlich
.
Nur
ist
geeignet
Angeklagten
Grundlage
schaffen
sittliche
moralische
Grundwerte
menschlichen
Zusammenlebens
wieder
scheitern
Strafbarkeit
abrutschen
würde
vermittelt
erzieherisch
beigebracht
werden
können
.
Fehlen
Grundvorstellungen
Bedenkenlosigkeit
Angeklagte
Taten
begangen
hat
machen
längerfristige
erzieherische
Einwirkung
erforderlich
.
muss
lernen
Eigentum
respektieren
geltenden
Regeln
akzeptieren
.
Einsicht
ist
verübten
schweren
besonders
schweren
räuberischen
Erpressungen
zeigen
noch
vorhanden
.
Angeklagte
wird
Jugendstrafvollzug
Folgen
Tat
ernsthaft
auseinander
setzen
müssen
Kammer
dringend
erzieherisch
geboten
hält
.
längerfristige
Jugendstrafe
wird
geschlossenen
Rahmen
auch
ermöglicht
Schwere
Tat
verarbeiten
können
Grundlagen
geschaffen
werden
lernt
eigenen
egoistischen
Bedürfnisse
schwere
kriminelle
Handlungen
Kosten
anderer
Menschen
befriedigen
.
Kammer
verkennt
Angeklagte
derzeit
Arbeitsstelle
hat
Drogen
konsumiert
.
ist
jedoch
geeignet
inneren
Wandel
dokumentieren
.
Wohnungssituation
auch
Arbeitsstelle
zeigen
vorläufigen
äußerlichen
Wandel
Lebens
handelt
noch
verfestigt
hat
.
So
lebt
Angeklagte
Hotel
hat
noch
eigene
Wohnung
bezogen
.
Arbeitsstelle
hat
Arbeitssuchender
Ausbildung
Zeitungsannonce
hin
erhalten
.
arbeitet
Provisionsbasis
muss
Außendienst
versuchen
Verbraucher
Wechsel
Energieanbieters
überzeugen
Geld
verdienen
.
ist
erwarten
Angeklagte
ersten
beruflichen
Misserfolg
auch
Biographie
zeigt
schon
dann
Lust
mehr
geregelte
Arbeit
hat
alte
Verhaltensmuster
zurückfällt
.
Ausbildung
Kfz-Mechaniker
auch
Arbeitsstelle
Jahr
lang
hatte
hat
Angeklagte
nachvollziehbaren
Grund
aufgegeben
Lust
mehr
hatte
Zeit
lieber
Freunden
verbringen
wollte
.
"
2
.
Sachlage
hätte
Landgericht
gedrängt
sehen
müssen
Vertreter
Jugendgerichtshilfe
Hauptverhandlung
hören
.
Kammer
ist
ersichtlich
ausgegangen
Angeklagten
Einsicht
begangene
Unrecht
fehle
Veränderung
äußerer
Bedingungen
geeignet
sei
inneren
Wandel
Beklagten
dokumentieren
.
ist
letzten
Bericht
Jugendhilfe
11
.
Oktober
Kammer
bekannt
war
entnehmen
Mitteilung
weiterer
Tatsachen
etwa
ehrenamtlichen
Tätigkeit
Angeklagten
andere
Ansicht
vertreten
hat
deutlichen
Stabilisierung
Angeklagten
ausgegangen
ist
.
Heranziehung
Jugendgerichtshilfe
hat
Zweck
Gewinnung
möglichst
vollständigen
Bildes
Persönlichkeit
Täters
Entwicklung
Umwelt
Gesichtspunkte
beizutragen
Umstände
aufmerksam
machen
Zuziehung
Jugendgerichtshilfe
möglicherweise
gar
Sprache
gekommen
wären
vgl.
BGHSt
;
Abs.
Heranziehung
.
Ergeben
hier
vorliegenden
Bericht
Erkenntnisse
bisher
Gegenstand
Hauptverhandlung
gewesen
sind
steht
dort
gestellte
Einschätzung
Jugendgerichtshilfe
deutlichem
Widerspruch
Überzeugung
Gerichts
ist
gehalten
Jugendgerichtshilfe
Hauptverhandlung
hören
.
ist
hier
unterblieben
.
ist
auszuschließen
Beteiligung
Jugendgerichtshilfe
Überzeugung
Gerichts
Gesichtspunkte
zutage
getreten
wären
Bemessung
Strafe
Angeklagten
hätten
auswirken
können
.
Grund
war
Strafausspruch
aufzuheben
.
Krehl