BESCHLUSS 16 . Mai Strafsache besonders schwerer räuberischer Erpressung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 16 . Mai gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 18 . Oktober Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten besonders schwerer räuberischer Erpressung Fällen schwerer räuberischer Erpressung Fällen Jugendstrafe Jahren verurteilt . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision hat Strafausspruchs Verfahrensrüge Erfolg ; Übrigen ist offensichtlich unbegründet . II . Revision Angeklagten hat Strafausspruchs Verfahrensrüge Erfolg . liegt folgendes Verfahrensgeschehen : 1 . Angeklagte war Tatzeiten Jahre Monate Monate alt . Landgericht holte Vorbereitung Hauptverhandlung Stellungnahmen Jugendgerichtshilfe 14 . Juni 11 . Oktober . letzten Bericht heißt u.a. Angeklagte vergangenen Monaten deutlich stabilisiert habe . gehe geregelten Arbeit habe wieder festen Wohnsitz arbeite zusammen Schuldnerberatung Schulden abzuarbeiten habe guten Bezug Familie . sei geringem Umfang ehrenamtlich " Streetworker " tätig suchtgefährdeten süchtigen Jugendlichen helfen . sehe Unrecht Taten bereue sichtlich . Bewertung Straftaten sei sicherlich berücksichtigen inzwischen sehr positive Entwicklung Angeklagten beobachtet werden könne Sicht Jugendgerichtshilfe nunmehr gute Sozialprognose bestehe . Termin Hauptverhandlung 18 . Oktober erschien Vertreter Jugendgerichtshilfe . Berichte Jugendgerichtshilfe wurden Protokolls Gegenstand Hauptverhandlung gemacht . Landgericht hat Angeklagten Jugendstrafrecht angewandt Schwere Schuld Jugendstrafrecht verhängt . vorrangig erzieherischen Gesichtspunkten bemessenden Höhe Jugendstrafe hat Strafkammer u.a. Folgendes ausgeführt : " Angeklagten ist Bedürfnis gerechten gerade auch vorrangigen Erziehungsgedanken längerfristige Jugendstrafe erforderlich . Nur ist geeignet Angeklagten Grundlage schaffen sittliche moralische Grundwerte menschlichen Zusammenlebens wieder scheitern Strafbarkeit abrutschen würde vermittelt erzieherisch beigebracht werden können . Fehlen Grundvorstellungen Bedenkenlosigkeit Angeklagte Taten begangen hat machen längerfristige erzieherische Einwirkung erforderlich . muss lernen Eigentum respektieren geltenden Regeln akzeptieren . Einsicht ist verübten schweren besonders schweren räuberischen Erpressungen zeigen noch vorhanden . Angeklagte wird Jugendstrafvollzug Folgen Tat ernsthaft auseinander setzen müssen Kammer dringend erzieherisch geboten hält . längerfristige Jugendstrafe wird geschlossenen Rahmen auch ermöglicht Schwere Tat verarbeiten können Grundlagen geschaffen werden lernt eigenen egoistischen Bedürfnisse schwere kriminelle Handlungen Kosten anderer Menschen befriedigen . Kammer verkennt Angeklagte derzeit Arbeitsstelle hat Drogen konsumiert . ist jedoch geeignet inneren Wandel dokumentieren . Wohnungssituation auch Arbeitsstelle zeigen vorläufigen äußerlichen Wandel Lebens handelt noch verfestigt hat . So lebt Angeklagte Hotel hat noch eigene Wohnung bezogen . Arbeitsstelle hat Arbeitssuchender Ausbildung Zeitungsannonce hin erhalten . arbeitet Provisionsbasis muss Außendienst versuchen Verbraucher Wechsel Energieanbieters überzeugen Geld verdienen . ist erwarten Angeklagte ersten beruflichen Misserfolg auch Biographie zeigt schon dann Lust mehr geregelte Arbeit hat alte Verhaltensmuster zurückfällt . Ausbildung Kfz-Mechaniker auch Arbeitsstelle Jahr lang hatte hat Angeklagte nachvollziehbaren Grund aufgegeben Lust mehr hatte Zeit lieber Freunden verbringen wollte . " 2 . Sachlage hätte Landgericht gedrängt sehen müssen Vertreter Jugendgerichtshilfe Hauptverhandlung hören . Kammer ist ersichtlich ausgegangen Angeklagten Einsicht begangene Unrecht fehle Veränderung äußerer Bedingungen geeignet sei inneren Wandel Beklagten dokumentieren . ist letzten Bericht Jugendhilfe 11 . Oktober Kammer bekannt war entnehmen Mitteilung weiterer Tatsachen etwa ehrenamtlichen Tätigkeit Angeklagten andere Ansicht vertreten hat deutlichen Stabilisierung Angeklagten ausgegangen ist . Heranziehung Jugendgerichtshilfe hat Zweck Gewinnung möglichst vollständigen Bildes Persönlichkeit Täters Entwicklung Umwelt Gesichtspunkte beizutragen Umstände aufmerksam machen Zuziehung Jugendgerichtshilfe möglicherweise gar Sprache gekommen wären vgl. BGHSt ; Abs. Heranziehung . Ergeben hier vorliegenden Bericht Erkenntnisse bisher Gegenstand Hauptverhandlung gewesen sind steht dort gestellte Einschätzung Jugendgerichtshilfe deutlichem Widerspruch Überzeugung Gerichts ist gehalten Jugendgerichtshilfe Hauptverhandlung hören . ist hier unterblieben . ist auszuschließen Beteiligung Jugendgerichtshilfe Überzeugung Gerichts Gesichtspunkte zutage getreten wären Bemessung Strafe Angeklagten hätten auswirken können . Grund war Strafausspruch aufzuheben . Krehl