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121 lines
1015 B

BESCHLUSS
StR
31
.
März
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
31
.
März
gemäß
§
f.
Abs.
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Begründung
Revision
Urteil
Landgerichts
16
.
Dezember
Revision
Urteil
werden
unzulässig
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
auch
Revision
Angeklagten
sind
unzulässig
.
Senat
nimmt
Begründung
zutreffenden
Ausführungen
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
9
.
März
Bezug
.
Ergänzend
merkt
Senat
:
Wochenfrist
§
Abs.
beginnt
Wegfall
Hindernisses
.
ist
Kenntnis
Angeklagten
schriftlichen
Urteil
Rechtsmittel
fristgerecht
begründet
wurde
.
hat
Angeklagte
vorgetragen
.
übrigen
bestehen
vorliegenden
Fall
Anhaltspunkte
Angeklagten
Hauptverhandlungsprotokolls
erklärte
Rechtsmittelverzicht
unwirksam
sein
könnte
.
Kuckein
Rothfuß
Otten
Roggenbuck