BESCHLUSS StR 31 . März Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 31 . März gemäß § f. Abs. beschlossen : Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Versäumung Frist Begründung Revision Urteil Landgerichts 16 . Dezember Revision Urteil werden unzulässig verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand auch Revision Angeklagten sind unzulässig . Senat nimmt Begründung zutreffenden Ausführungen Generalbundesanwalts Antragsschrift 9 . März Bezug . Ergänzend merkt Senat : Wochenfrist § Abs. beginnt Wegfall Hindernisses . ist Kenntnis Angeklagten schriftlichen Urteil Rechtsmittel fristgerecht begründet wurde . hat Angeklagte vorgetragen . übrigen bestehen vorliegenden Fall Anhaltspunkte Angeklagten Hauptverhandlungsprotokolls erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam sein könnte . Kuckein Rothfuß Otten Roggenbuck