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175 lines
1.5 KiB

BESCHLUSS
StR
18
.
April
Strafsache
1
.
2
.
sexuellen
Missbrauchs
Schutzbefohlenen
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführerinnen
18
.
April
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Nebenklage
Geschädigten
ist
zulässig
.
2
.
Revisionen
Nebenklägerinnen
Urteil
Landgerichts
26
.
Juni
werden
unzulässig
verworfen
.
Beschwerdeführerin
hat
Kosten
Rechtsmittel
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
1
.
Anschlusserklärung
Nebenklägerin
ist
nunmehr
wirksam
inzwischen
volljährig
geworden
ist
.
2
.
bedarf
näheren
Erörterung
Revision
Nebenklägerin
schon
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
6
.
Februar
dargelegten
Gründen
unzulässig
ist
.
Revisionen
Nebenklägerinnen
sind
jedenfalls
unzulässig
lediglich
allgemeinen
Sachrüge
unzureichend
begründet
wurden
.
Revisionsbegründung
lässt
erkennen
benklägerinnen
zulässiges
Revisionsziel
verfolgen
Verurteilung
Angeklagten
strengeren
Strafvorschriften
erstreben
Unterbleiben
Verurteilung
noch
erledigten
Anklagevorwürfe
Taten
Angeklagten
S.
S.
Taten
Angeklagten
beanstanden
wollen
lediglich
Korrektur
Strafmaßes
erreichen
möchten
jedoch
gemäß
§
Abs.
verwehrt
ist
.
Beschwerdeführerinnen
haben
somit
versäumt
Revisionsbegründungsfrist
klarzustellen
Urteil
zulässigen
Ziel
Änderung
Schuldspruchs
Gesetzesverletzung
anfechten
Anschluss
Nebenklägerinnen
berechtigt
vgl.
Abs.
Zulässigkeit
;
§
Abs.
Satz
Zulässigkeit
.
Roggenbuck
Rothfuß
ist
Urlaubs
ortsabwesend
Unterschrift
gehindert
.