BESCHLUSS StR 18 . April Strafsache 1 . 2 . sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlenen 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführerinnen 18 . April gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Nebenklage Geschädigten ist zulässig . 2 . Revisionen Nebenklägerinnen Urteil Landgerichts 26 . Juni werden unzulässig verworfen . Beschwerdeführerin hat Kosten Rechtsmittel Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : 1 . Anschlusserklärung Nebenklägerin ist nunmehr wirksam inzwischen volljährig geworden ist . 2 . bedarf näheren Erörterung Revision Nebenklägerin schon Antragsschrift Generalbundesanwalts 6 . Februar dargelegten Gründen unzulässig ist . Revisionen Nebenklägerinnen sind jedenfalls unzulässig lediglich allgemeinen Sachrüge unzureichend begründet wurden . Revisionsbegründung lässt erkennen benklägerinnen zulässiges Revisionsziel verfolgen Verurteilung Angeklagten strengeren Strafvorschriften erstreben Unterbleiben Verurteilung noch erledigten Anklagevorwürfe Taten Angeklagten S. S. Taten Angeklagten beanstanden wollen lediglich Korrektur Strafmaßes erreichen möchten jedoch gemäß § Abs. verwehrt ist . Beschwerdeführerinnen haben somit versäumt Revisionsbegründungsfrist klarzustellen Urteil zulässigen Ziel Änderung Schuldspruchs Gesetzesverletzung anfechten Anschluss Nebenklägerinnen berechtigt vgl. Abs. Zulässigkeit ; § Abs. Satz Zulässigkeit . Roggenbuck Rothfuß ist Urlaubs ortsabwesend Unterschrift gehindert .