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452 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
22
.
Februar
Strafsache
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
22
.
Februar
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Strafverfolgung
wird
Fall
II
.
B.
.
Urteilsgründe
Vorwürfe
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Vergewaltigung
Körperverletzung
beschränkt
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
Gießen
26
.
September
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexueller
Nötigung
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
Fällen
Tateinheit
Vergewaltigung
Fall
Tateinheit
Körperverletzung
schuldig
ist
;
Maßregelausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendschutzkammer
zuständige
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
4
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Tateinheit
sexueller
Nötigung
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindes
Fällen
Fällen
Tateinheit
Vergewaltigung
Fall
weiterer
Tateinheit
Körperverletzung
Beleidigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
angeordnet
Angeklagte
Entziehungsanstalt
untergebracht
wird
.
Hiergegen
wendet
Revision
Angeklagten
Sachrüge
.
Rechtsmittel
führt
teilweisen
Beschränkung
Strafverfolgung
gemäß
Abs.
Satz
Nr.
Abs.
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
Abs.
.
1
.
Senat
hat
Strafverfolgung
Zustimmung
Generalbundesanwalts
Fall
II
.
B.
.
Urteilsgründe
gemäß
§
Abs.
Vorwurf
schweren
sexuellen
Missbrauchs
Kindern
Vergewaltigung
Körperverletzung
beschränkt
.
hat
Änderung
Schuldspruchs
Folge
.
steht
Schuldspruchänderung
Wege
.
Senat
kann
ausschließen
Landgericht
Fall
II
.
B.
.
Beschränkung
fortgefallene
Beleidigung
mildere
Einzelstrafe
verhängt
hätte
.
2
.
angeordnete
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
ist
rechtsfehlerhaft
.
Generalbundesanwalt
hat
Zuschrift
ausgeführt
:
"
Urteilsgründe
enthalten
Ausführungen
Frage
Erfolgsaussicht
Therapiebehandlung
;
auch
voraussichtlicher
Dauer
verhält
Urteil
.
Rahmen
Strafzumessung
erwähnten
Therapiebereitschaft
Angeklagten
S.
liegt
zwar
prognosegünstiger
Umstand
.
allein
kann
jedoch
notwendige
Prognose
Heilungsaussicht
erfolgreichem
Behandlungsverlauf
hinreichend
belegen
vollständig
fehlenden
Erörterungen
besorgen
lassen
Jugendkammer
Voraussetzung
Anordnung
Maßregel
insgesamt
übersehen
hat
.
"
schließt
Senat
.
neu
Entscheidung
berufene
Tatgericht
wird
beachten
haben
§
§
StGB
Gesetz
Novellierung
Rechts
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
gemäß
§
Strafgesetzbuches
Änderung
anderer
Vorschriften
8
Juli
.
S.
Wirkung
1
.
August
neu
gefasst
worden
sind
Neufassung
§
Abs.
StGB
anzuwenden
ist
.
neue
Tatrichter
wird
prüfen
haben
Hang
Angeklagten
Rauschmitteln
begangenen
Straftaten
symptomatischen
Zusammenhang
gibt
.
bisherigen
Ausführungen
Landgerichts
lassen
erkennen
Tatsachengrundlage
Annahme
beruht
Missbrauchstaten
Abhängigkeitserkrankung
Alkoholkonsum
Angeklagten
etwa
andere
Ursachen
Beispiel
sexuelle
Präferenz
Angeklagten
zurückgehen
.
Auseinandersetzung
Frage
liegt
auch
Fälle
II
.
B.
1
.
II
.
B.
.
Urteilsgründe
Alkoholintoxikation
Tatzeitpunkt
festgestellt
worden
ist
mag
auch
jeweils
geringe
Alkoholisierung
ausschließbar
vorhanden
gewesen
sein
.
Sofern
neue
Tatrichter
Maßregelanordnung
trifft
wird
Frage
Vorwegvollzuges
Strafe
Maßregel
erörtern
haben
.
3
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
4
.
Auslagenentscheidung
Verfolgungsbeschränkung
ist
hier
Raum
vgl.
Beschlüsse
15
.
Juni
Kostenentscheidung
4
.
September
NStZ-RR
.
Grube