BESCHLUSS 22 . Februar Strafsache schweren sexuellen Missbrauchs Kindes u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 22 . Februar gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Strafverfolgung wird Fall II . B. . Urteilsgründe Vorwürfe schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Vergewaltigung Körperverletzung beschränkt . 2 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts Gießen 26 . September Schuldspruch geändert Angeklagte sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexueller Nötigung schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen Fällen Tateinheit Vergewaltigung Fall Tateinheit Körperverletzung schuldig ist ; Maßregelausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 4 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen sexuellen Missbrauchs Kindes Tateinheit sexueller Nötigung schweren sexuellen Missbrauchs Kindes Fällen Fällen Tateinheit Vergewaltigung Fall weiterer Tateinheit Körperverletzung Beleidigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt angeordnet Angeklagte Entziehungsanstalt untergebracht wird . Hiergegen wendet Revision Angeklagten Sachrüge . Rechtsmittel führt teilweisen Beschränkung Strafverfolgung gemäß Abs. Satz Nr. Abs. hat Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne Abs. . 1 . Senat hat Strafverfolgung Zustimmung Generalbundesanwalts Fall II . B. . Urteilsgründe gemäß § Abs. Vorwurf schweren sexuellen Missbrauchs Kindern Vergewaltigung Körperverletzung beschränkt . hat Änderung Schuldspruchs Folge . steht Schuldspruchänderung Wege . Senat kann ausschließen Landgericht Fall II . B. . Beschränkung fortgefallene Beleidigung mildere Einzelstrafe verhängt hätte . 2 . angeordnete Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt ist rechtsfehlerhaft . Generalbundesanwalt hat Zuschrift ausgeführt : " Urteilsgründe enthalten Ausführungen Frage Erfolgsaussicht Therapiebehandlung ; auch voraussichtlicher Dauer verhält Urteil . Rahmen Strafzumessung erwähnten Therapiebereitschaft Angeklagten S. liegt zwar prognosegünstiger Umstand . allein kann jedoch notwendige Prognose Heilungsaussicht erfolgreichem Behandlungsverlauf hinreichend belegen vollständig fehlenden Erörterungen besorgen lassen Jugendkammer Voraussetzung Anordnung Maßregel insgesamt übersehen hat . " schließt Senat . neu Entscheidung berufene Tatgericht wird beachten haben § § StGB Gesetz Novellierung Rechts Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus gemäß § Strafgesetzbuches Änderung anderer Vorschriften 8 Juli . S. Wirkung 1 . August neu gefasst worden sind Neufassung § Abs. StGB anzuwenden ist . neue Tatrichter wird prüfen haben Hang Angeklagten Rauschmitteln begangenen Straftaten symptomatischen Zusammenhang gibt . bisherigen Ausführungen Landgerichts lassen erkennen Tatsachengrundlage Annahme beruht Missbrauchstaten Abhängigkeitserkrankung Alkoholkonsum Angeklagten etwa andere Ursachen Beispiel sexuelle Präferenz Angeklagten zurückgehen . Auseinandersetzung Frage liegt auch Fälle II . B. 1 . II . B. . Urteilsgründe Alkoholintoxikation Tatzeitpunkt festgestellt worden ist mag auch jeweils geringe Alkoholisierung ausschließbar vorhanden gewesen sein . Sofern neue Tatrichter Maßregelanordnung trifft wird Frage Vorwegvollzuges Strafe Maßregel erörtern haben . 3 . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . 4 . Auslagenentscheidung Verfolgungsbeschränkung ist hier Raum vgl. Beschlüsse 15 . Juni Kostenentscheidung 4 . September NStZ-RR . Grube