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6.4 KiB

NAMEN
14
.
Oktober
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
23
.
September
Sitzung
14
.
Oktober
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verhandlung
Verteidiger
Rechtsanwalt
Verhandlung
Nebenklägervertreter
Justizangestellte
Justizangestellte
Verhandlung
Verkündung
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
25
.
Juni
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
versuchten
Totschlags
tateinheitlich
begangenen
gefährlichen
Körperverletzung
freigesprochen
.
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Sachrüge
angreift
hat
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
traf
Zeugin
herbeigerufene
Angeklagte
bereits
zuvor
Alkohol
getrunken
Cannabis
konsumiert
hatte
Abend
12
.
September
Wohnung
dort
bereits
anwesenden
Nebenkläger
.
tranken
zusammen
weiter
Alkohol
Nebenkläger
Laufe
Abends
Handy
vermisste
Angeklagten
vorwarf
habe
entwendet
.
bestritt
vehement
Nebenkläger
beharrte
Vorwurf
Angeklagten
Schlägen
Glasscheibe
beschädigte
Rage
versetzte
.
verließ
Wohnung
Zeugin
Nebenkläger
folgte
warf
dort
erneut
Handy
entwendet
haben
.
Angeklagte
antwortete
weinerlich
habe
Handy
.
kam
Handgemenge
Verlauf
Angeklagte
ausrief
:
"
Hör
bringst
noch
"
.
Schließlich
schaffte
Angeklagte
Nebenkläger
beruhigen
gingen
wieder
Wohnung
Zeugin
Angeklagte
zerbrochene
Glasscheibe
entschuldigte
.
weiteren
Verlauf
Abends
hatten
weiter
Alkohol
getrunken
fragte
Angeklagte
Nebenkläger
Kokain
Preis
Euro
verkaufe
angab
Euro
Geldautomaten
holen
wollen
.
Nebenkläger
lehnte
äußerte
abfällig
Angeklagten
;
zeigte
demonstrativ
Euro
Bargeld
hatte
sagte
habe
Geld
Angeklagten
nötig
.
Angeklagte
ärgerte
teilte
Nebenkläger
könne
"
behalten
jetzt
Besseres
.
Angeklagte
ging
Richtung
Wohnungstür
Zeugin
Arm
festhielt
bat
Hause
gehen
Angeklagte
kurz
Wohnung
verließ
.
Nebenkläger
seinerseits
Aussage
Angeklagten
geärgert
hatte
stand
hastig
Couch
ging
schnell
Richtung
Angeklagten
drohte
fertig
machen
wollen
.
Angeklagte
zwischenzeitlich
wieder
Wohnung
zurückgekehrt
war
hielt
nunmehr
Messer
Klingenlänge
Brust
rief
Richtung
Nebenklägers
solle
Ruhe
lassen
"
verpissen
"
.
Zeugin
ging
gehört
hatte
schleunigst
Richtung
Wohnzimmers
Fronten
geraten
.
Nebenkläger
ging
Messers
Angeklagten
schlug
rechten
Faust
zweimal
Kopf
.
stach
Angeklagte
Nebenkläger
Messer
ca.
rechten
Brustwarze
Brustkorb
erheblich
verletzen
.
nahm
Tod
Nebenklägers
billigend
Kauf
.
Nebenkläger
erlitt
Stichverletzung
Lungeneinblutung
.
Unmittelbar
Stich
sah
Angeklagte
Nebenkläger
stark
blutete
führte
Wohnzimmer
entschuldigte
habe
gewollt
.
Nebenkläger
verabschiedete
Worten
"
sterbe
"
ging
Haus
Angeklagte
folgte
.
Vorher
hatte
Handy
Notruf
angewählt
Telefon
Zeugin
gegeben
Rettungskräfte
informieren
solle
.
Angeklagte
Nebenkläger
Richtung
Gehweg
gegangen
waren
gingen
Wohnung
.
Eintreffen
alarmierten
Rettungskräfte
ging
Angeklagte
erneut
Haus
warf
geführten
Schlagring
Gebüsch
Haustür
.
Angeklagte
Nebenkläger
Zeugin
standen
gesamten
Tatzeitraums
erheblich
Alkoholeinfluss
.
Landgericht
ist
ausgegangen
Angeklagte
Tatbestand
gefährlichen
Körperverletzung
verwirklicht
habe
Tat
aber
Notwehr
gerechtfertigt
sei
.
2
.
Revision
Staatsanwaltschaft
hat
Erfolg
.
Annahme
Strafkammer
Angeklagte
habe
Notwehr
gehandelt
ist
frei
Rechtsfehlern
.
Landgericht
ist
getroffenen
Feststellungen
zwar
zutreffend
ausgegangen
Angeklagte
Faustschläge
rechtswidrig
angegriffen
worden
ist
auch
berücksich-
tigt
Angeklagte
Nebenkläger
aufgefordert
hatte
Ruhe
lassen
"
verpissen
"
.
Selbst
ausgehen
wollte
rechtswidriger
Angriff
Angeklagten
Handlungsfreiheit
gelegen
hätte
wären
Faustschläge
aber
schon
erforderliches
Mittel
Abwehr
Angriffs
.
Strafkammer
hat
auch
noch
Rechtsfehler
angenommen
Notwehrhandlung
Angeklagten
erforderlich
war
.
Rechtlich
unbedenklich
ist
Strafkammer
ausgegangen
Angeklagte
sichtbare
Vorzeigen
Messers
Einsatz
konkludent
angedroht
hat
.
Ansicht
Revision
hat
Landgericht
auch
Maße
Frage
befasst
Angeklagten
konkreten
Situation
weniger
gefährliches
Verteidigungsmittel
Abwehr
Angriffs
Verfügung
stand
.
Strafkammer
hat
rechtlich
unbedenklich
dargelegt
Erfolgsaussichten
Verteidigungshandlung
erheblich
eingeschränkt
gewesen
wären
hätte
versucht
sensible
Körperpartien
Nebenklägers
beispielsweise
Arme
Beine
einzustechen
.
Versuch
Angeklagten
gezielt
Extremitäten
einzustechen
wesentlich
schwerer
treffen
sind
Rumpfbereich
wäre
räumlichen
Enge
Tatorts
Alkoholisierung
Angeklagten
nähere
Darlegung
auch
Beeinträchtigung
motorischen
Fähigkeiten
ausgegangen
werden
kann
unzumutbar
hohen
Fehlschlagrisiko
einhergegangen
.
ausdrücklichen
Erörterung
bedurfte
Ansicht
Revision
Übrigen
Angeklagte
vorrangig
Abwehr
Angriffs
Hosentasche
mitgeführten
Schlagring
hätte
einsetzen
müssen
.
Recht
hat
Generalbundesanwalt
hingewiesen
bereits
ersichtlich
sei
Schlagring
Vergleich
Messer
milderes
weniger
gefährliches
Mittel
gewesen
sein
sollte
.
Rechtlichen
Bedenken
begegnet
allerdings
Annahme
Landgerichts
Einschränkung
Notwehrrechts
sei
auch
sozialethischen
Gesichtspunkten
geboten
.
ist
schon
fraglich
Tatsachengrundlage
Strafkammer
rechtlichen
Erwägungen
angestellt
hat
.
So
erscheint
insoweit
unklaren
Feststellungen
denkbar
feindselige
Bemerkung
Nebenklägers
werde
Angeklagten
fertig
machen
gefallen
ist
Angeklagte
Haus
verlassen
sodann
Messer
Hand
zurückgekehrt
ist
.
Fall
erscheint
vornherein
ausgeschlossen
Angeklagte
weiteren
Angriff
Nebenkläger
Hinblick
hervorgeholte
Messer
vorhergesehen
folgenden
Einsatz
"
geplant
"
zumindest
gerechnet
hat
.
Insoweit
unterläge
Notwehrrecht
Hinblick
sozialethisch
missbilligendes
Vorverhalten
Einschränkungen
vgl.
NStZ-RR
Landgericht
Übrigen
schon
mitteilt
Feststellung
Nebenkläger
habe
geäußert
Angeklagten
fertig
machen
wollen
gestützt
hat
auseinander
gesetzt
hat
.
auch
dann
ausginge
Nebenkläger
Angeklagten
erst
Augenblick
Messer
stehen
sah
Worten
angriff
fertig
machen
wollen
ist
schon
Blick
Vorgeschichte
Bitte
Zeugin
Wohnung
verlassen
erwägen
Notwehrrecht
Angeklagten
Einschränkungen
unterliegt
.
Erwägungen
Landgerichts
zwar
Frage
Einschränkung
Notwehrrechts
sozial-ethischen
ten
befasst
greifen
Umstände
erweisen
fehlerhaft
.
Krehl