NAMEN 14 . Oktober Strafsache gefährlicher Körperverletzung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 23 . September Sitzung 14 . Oktober teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verhandlung Verteidiger Rechtsanwalt Verhandlung Nebenklägervertreter Justizangestellte Justizangestellte Verhandlung Verkündung Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil 25 . Juni Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Vorwurf versuchten Totschlags tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung freigesprochen . Revision Staatsanwaltschaft Urteil Sachrüge angreift hat Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts traf Zeugin herbeigerufene Angeklagte bereits zuvor Alkohol getrunken Cannabis konsumiert hatte Abend 12 . September Wohnung dort bereits anwesenden Nebenkläger . tranken zusammen weiter Alkohol Nebenkläger Laufe Abends Handy vermisste Angeklagten vorwarf habe entwendet . bestritt vehement Nebenkläger beharrte Vorwurf Angeklagten Schlägen Glasscheibe beschädigte Rage versetzte . verließ Wohnung Zeugin Nebenkläger folgte warf dort erneut Handy entwendet haben . Angeklagte antwortete weinerlich habe Handy . kam Handgemenge Verlauf Angeklagte ausrief : " Hör bringst noch " . Schließlich schaffte Angeklagte Nebenkläger beruhigen gingen wieder Wohnung Zeugin Angeklagte zerbrochene Glasscheibe entschuldigte . weiteren Verlauf Abends hatten weiter Alkohol getrunken fragte Angeklagte Nebenkläger Kokain Preis Euro verkaufe angab Euro Geldautomaten holen wollen . Nebenkläger lehnte äußerte abfällig Angeklagten ; zeigte demonstrativ Euro Bargeld hatte sagte habe Geld Angeklagten nötig . Angeklagte ärgerte teilte Nebenkläger könne " behalten jetzt Besseres . Angeklagte ging Richtung Wohnungstür Zeugin Arm festhielt bat Hause gehen Angeklagte kurz Wohnung verließ . Nebenkläger seinerseits Aussage Angeklagten geärgert hatte stand hastig Couch ging schnell Richtung Angeklagten drohte fertig machen wollen . Angeklagte zwischenzeitlich wieder Wohnung zurückgekehrt war hielt nunmehr Messer Klingenlänge Brust rief Richtung Nebenklägers solle Ruhe lassen " verpissen " . Zeugin ging gehört hatte schleunigst Richtung Wohnzimmers Fronten geraten . Nebenkläger ging Messers Angeklagten schlug rechten Faust zweimal Kopf . stach Angeklagte Nebenkläger Messer ca. rechten Brustwarze Brustkorb erheblich verletzen . nahm Tod Nebenklägers billigend Kauf . Nebenkläger erlitt Stichverletzung Lungeneinblutung . Unmittelbar Stich sah Angeklagte Nebenkläger stark blutete führte Wohnzimmer entschuldigte habe gewollt . Nebenkläger verabschiedete Worten " sterbe " ging Haus Angeklagte folgte . Vorher hatte Handy Notruf angewählt Telefon Zeugin gegeben Rettungskräfte informieren solle . Angeklagte Nebenkläger Richtung Gehweg gegangen waren gingen Wohnung . Eintreffen alarmierten Rettungskräfte ging Angeklagte erneut Haus warf geführten Schlagring Gebüsch Haustür . Angeklagte Nebenkläger Zeugin standen gesamten Tatzeitraums erheblich Alkoholeinfluss . Landgericht ist ausgegangen Angeklagte Tatbestand gefährlichen Körperverletzung verwirklicht habe Tat aber Notwehr gerechtfertigt sei . 2 . Revision Staatsanwaltschaft hat Erfolg . Annahme Strafkammer Angeklagte habe Notwehr gehandelt ist frei Rechtsfehlern . Landgericht ist getroffenen Feststellungen zwar zutreffend ausgegangen Angeklagte Faustschläge rechtswidrig angegriffen worden ist auch berücksich- tigt Angeklagte Nebenkläger aufgefordert hatte Ruhe lassen " verpissen " . Selbst ausgehen wollte rechtswidriger Angriff Angeklagten Handlungsfreiheit gelegen hätte wären Faustschläge aber schon erforderliches Mittel Abwehr Angriffs . Strafkammer hat auch noch Rechtsfehler angenommen Notwehrhandlung Angeklagten erforderlich war . Rechtlich unbedenklich ist Strafkammer ausgegangen Angeklagte sichtbare Vorzeigen Messers Einsatz konkludent angedroht hat . Ansicht Revision hat Landgericht auch Maße Frage befasst Angeklagten konkreten Situation weniger gefährliches Verteidigungsmittel Abwehr Angriffs Verfügung stand . Strafkammer hat rechtlich unbedenklich dargelegt Erfolgsaussichten Verteidigungshandlung erheblich eingeschränkt gewesen wären hätte versucht sensible Körperpartien Nebenklägers beispielsweise Arme Beine einzustechen . Versuch Angeklagten gezielt Extremitäten einzustechen wesentlich schwerer treffen sind Rumpfbereich wäre räumlichen Enge Tatorts Alkoholisierung Angeklagten nähere Darlegung auch Beeinträchtigung motorischen Fähigkeiten ausgegangen werden kann unzumutbar hohen Fehlschlagrisiko einhergegangen . ausdrücklichen Erörterung bedurfte Ansicht Revision Übrigen Angeklagte vorrangig Abwehr Angriffs Hosentasche mitgeführten Schlagring hätte einsetzen müssen . Recht hat Generalbundesanwalt hingewiesen bereits ersichtlich sei Schlagring Vergleich Messer milderes weniger gefährliches Mittel gewesen sein sollte . Rechtlichen Bedenken begegnet allerdings Annahme Landgerichts Einschränkung Notwehrrechts sei auch sozialethischen Gesichtspunkten geboten . ist schon fraglich Tatsachengrundlage Strafkammer rechtlichen Erwägungen angestellt hat . So erscheint insoweit unklaren Feststellungen denkbar feindselige Bemerkung Nebenklägers werde Angeklagten fertig machen gefallen ist Angeklagte Haus verlassen sodann Messer Hand zurückgekehrt ist . Fall erscheint vornherein ausgeschlossen Angeklagte weiteren Angriff Nebenkläger Hinblick hervorgeholte Messer vorhergesehen folgenden Einsatz " geplant " zumindest gerechnet hat . Insoweit unterläge Notwehrrecht Hinblick sozialethisch missbilligendes Vorverhalten Einschränkungen vgl. NStZ-RR Landgericht Übrigen schon mitteilt Feststellung Nebenkläger habe geäußert Angeklagten fertig machen wollen gestützt hat auseinander gesetzt hat . auch dann ausginge Nebenkläger Angeklagten erst Augenblick Messer stehen sah Worten angriff fertig machen wollen ist schon Blick Vorgeschichte Bitte Zeugin Wohnung verlassen erwägen Notwehrrecht Angeklagten Einschränkungen unterliegt . Erwägungen Landgerichts zwar Frage Einschränkung Notwehrrechts sozial-ethischen ten befasst greifen Umstände erweisen fehlerhaft . Krehl