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634 lines
5.2 KiB

BESCHLUSS
StR
3
.
April
Strafsache
1
.
2
.
versuchten
Totschlags
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
3
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
3
.
Juni
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchten
schlags
Tateinheit
gefährlicher
Körperverletzung
Freiheitsstrafe
Jahren
Angeklagten
versuchter
lung
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Bewährung
ausgesetzt
hat
.
Revisionen
Angeklagten
haben
Sachrüge
Erfolg
.
Verurteilung
Angeklagten
versuchten
schlags
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
kann
dahinstehen
schon
Revision
Angeklagten
meint
Beweiswürdigung
Schwurgerichtskammer
durchgreifenden
rechtlichen
Mängeln
leidet
.
Landgericht
hat
Rücktritt
Angeklagten
suchten
Tötungsdelikt
rechtsfehlerhaften
Begründung
abgelehnt
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
gerieten
Angeklagte
Geschädigte
.
Streit
Beleidigung
Geschädigten
Angeklagte
erwiderte
Ausgang
nahm
schließlich
körperliche
Auseinandersetzung
mündete
.
Geschädigte
schlug
Angeklagten
Zeitpunkt
bereits
Geschädigten
Zeitpunkt
allerdings
noch
bemerkt
Einhandmesser
Hand
hielt
Gesicht
gegenseitig
Oberarmen
griffen
miteinander
rangen
.
kamen
Fall
setzten
Auseinandersetzung
aber
Boden
.
Angeklagte
führte
Messer
nunmehr
auch
Richtung
später
Geschädigten
Hand
zunächst
abblocken
konnte
schließlich
Angeklagte
anderen
Hand
nachgriff
Angst
Stichen
Ringfinger
linker
Hand
biss
.
Zeitgleich
unmittelbar
Biss
folgend
versetzte
Angeklagte
weiter
Boden
liegenden
Geschädigten
Messer
Stiche
Bereich
linken
Mittelbauchs
Tod
Opfers
billigend
Kauf
nahm
.
Mittlerweile
war
Zeuge
S.
zufälliger
Passant
Geschehen
aufmerksam
geworden
war
hinzugetreten
.
richtete
mitgeführte
pistolenähnliche
Anscheinswaffe
Angeklagten
forderte
lautstark
Aufhören
.
sah
weiteren
Tatausübung
mehr
Lage
erhob
entfernte
Tatmesser
weiter
Hand
haltend
Tatort
S.
.
Landgericht
offenbar
Vorliegen
unbeendeten
Tötungsversuchs
ausgegangen
ist
hat
strafbefreienden
Rücktritt
Tötungsversuch
verneint
;
Angeklagte
Tat
nur
abgelassen
Zeuge
S.
habe
Fortführung
Vorhalten
pistolenähnlichen
Anscheinswaffe
Aufhören
aufgefordert
habe
.
Tataufgabe
sei
freiwillig
erfolgt
ginge
vielmehr
Einschreiten
Zeugen
S.
.
2
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Freiwilligkeit
liegt
ständiger
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Täter
"
Herr
Entschlüsse
"
geblieben
ist
Ausführung
Verbrechensplans
noch
möglich
gehalten
hat
also
äußere
Zwangslage
gehindert
noch
seelischen
Druck
unfähig
geworden
ist
Tat
vollbringen
.
Maßgebliche
Beurteilungsgrundlage
ist
insoweit
objektive
Sachlage
Vorstellung
Täters
vgl.
nur
NStZ-RR
f.
.
Annahme
Freiwilligkeit
steht
vornherein
Anstoß
Umdenken
außen
kommt
NStZ-RR
f.
Abstandnahme
Tat
erst
Einwirken
Dritten
erfolgt
s.
NStZ
.
Entscheidend
Annahme
Freiwilligkeit
ist
Täter
Tatvollendung
selbstgesetzten
Motiven
mehr
erreichen
will
Beschluss
10
Juli
.
Zugrundelegung
rechtlichen
Maßstabs
tragen
Feststellungen
Landgerichts
Ausschluss
strafbefreienden
freiwilligen
Rücktritts
Angeklagten
.
Landgericht
hat
insoweit
lediglich
festgestellt
Zeuge
S.
Angeklagten
Vorhalten
pistolenähnlichen
Waffe
Aufhören
aufgefordert
weiteren
Tatbegehung
abgelassen
habe
.
aber
allein
Umstand
geeignet
war
äußere
Zwangslage
schaffen
Angeklagten
hinderte
Tat
fortzusetzen
lässt
Feststellungen
Landgerichts
zweifelsfrei
entnehmen
.
Schwurgericht
hat
insoweit
Angaben
Zeugen
S.
gestützt
angegeben
hat
Stiche
wahrgenommen
Hinzutreten
Boden
Kämpfenden
umgehend
Anscheinswaffe
Angeklagten
Rücken
zugewandt
habe
gerichtet
"
Aufhören
schrieen
haben
S.
.
Auch
Zeuge
S.
weiter
cherte
Angeklagte
habe
Bekundung
wahrgenommen
"
belegt
noch
Vorliegen
äußeren
Zwangslage
Landgericht
Sache
begründet
hat
Zeuge
S.
Angeklagten
Vorhalten
pistolenähnlichen
Anscheinswaffe
Aufhören
aufgefordert
habe
.
Hätte
Angeklagte
Zeugen
S.
gerichteter
Waffe
gesehen
könnte
zwar
Annahme
äußeren
Zwangslage
Landgericht
stützen
;
aber
Fall
gewesen
ist
lässt
insoweit
eindeutigen
Äußerungen
Zeugen
S.
entnehmen
lediglich
gesprochen
hat
Angeklagte
habe
wahrgenommen
"
.
lässt
Angeklagte
nur
Rufen
Zeugen
S.
gehört
auch
gesehen
hat
.
Sollte
Angeklagte
aber
nur
Rufe
herbeigeeilten
Zeugen
vernommen
haben
wissen
Aufforderung
gezogenen
Waffe
unterstützte
würde
Möglichkeit
freiwilligen
Rücktritts
ausschließen
.
Weitergehende
Zweifel
Angeklagte
Zeugen
S.
sächlich
gesehen
hat
ergeben
Übrigen
Feststellungen
Landgerichts
Rücken
Angeklagten
stand
S.
.
auch
anderen
Umständen
insbesondere
auch
Angaben
Zeugin
Kenntnis
entzog
klagte
aufgestanden
weggegangen
sei
S.
erschließt
Angeklagte
freiwillig
Tat
abgelassen
hat
bleibt
letztlich
offen
gegenteilige
Annahme
Landgerichts
tragfähigen
Feststellungen
beruht
.
3
.
aufgezeigte
Rechtsfehler
führt
Aufhebung
Schuldspruchs
sämtlicher
Feststellungen
nur
hens
auch
Bezug
eigentliche
Tat
Bekundungen
Zeugen
S.
gestützt
waren
.
neue
Tatrichter
soll
Gelegenheit
widerspruchsfreien
schlüssigen
Würdigung
Gesamtgeschehens
erhalten
.
II
.
Aufhebung
Verurteilung
Angeklagten
Schuldspruch
Angeklagten
entzieht
ohdie
Grundlage
.
Auch
insoweit
bedarf
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
.
Krehl