BESCHLUSS StR 3 . April Strafsache 1 . 2 . versuchten Totschlags u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 3 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 3 . Juni Feststellungen aufgehoben . 2 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchten schlags Tateinheit gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafe Jahren Angeklagten versuchter lung Freiheitsstrafe Monaten verurteilt Bewährung ausgesetzt hat . Revisionen Angeklagten haben Sachrüge Erfolg . Verurteilung Angeklagten versuchten schlags hält rechtlicher Nachprüfung stand . kann dahinstehen schon Revision Angeklagten meint Beweiswürdigung Schwurgerichtskammer durchgreifenden rechtlichen Mängeln leidet . Landgericht hat Rücktritt Angeklagten suchten Tötungsdelikt rechtsfehlerhaften Begründung abgelehnt . 1 . Feststellungen Landgerichts gerieten Angeklagte Geschädigte . Streit Beleidigung Geschädigten Angeklagte erwiderte Ausgang nahm schließlich körperliche Auseinandersetzung mündete . Geschädigte schlug Angeklagten Zeitpunkt bereits Geschädigten Zeitpunkt allerdings noch bemerkt Einhandmesser Hand hielt Gesicht gegenseitig Oberarmen griffen miteinander rangen . kamen Fall setzten Auseinandersetzung aber Boden . Angeklagte führte Messer nunmehr auch Richtung später Geschädigten Hand zunächst abblocken konnte schließlich Angeklagte anderen Hand nachgriff Angst Stichen Ringfinger linker Hand biss . Zeitgleich unmittelbar Biss folgend versetzte Angeklagte weiter Boden liegenden Geschädigten Messer Stiche Bereich linken Mittelbauchs Tod Opfers billigend Kauf nahm . Mittlerweile war Zeuge S. zufälliger Passant Geschehen aufmerksam geworden war hinzugetreten . richtete mitgeführte pistolenähnliche Anscheinswaffe Angeklagten forderte lautstark Aufhören . sah weiteren Tatausübung mehr Lage erhob entfernte Tatmesser weiter Hand haltend Tatort S. . Landgericht offenbar Vorliegen unbeendeten Tötungsversuchs ausgegangen ist hat strafbefreienden Rücktritt Tötungsversuch verneint ; Angeklagte Tat nur abgelassen Zeuge S. habe Fortführung Vorhalten pistolenähnlichen Anscheinswaffe Aufhören aufgefordert habe . Tataufgabe sei freiwillig erfolgt ginge vielmehr Einschreiten Zeugen S. . 2 . hält rechtlicher Nachprüfung stand . Freiwilligkeit liegt ständiger Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Täter " Herr Entschlüsse " geblieben ist Ausführung Verbrechensplans noch möglich gehalten hat also äußere Zwangslage gehindert noch seelischen Druck unfähig geworden ist Tat vollbringen . Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist insoweit objektive Sachlage Vorstellung Täters vgl. nur NStZ-RR f. . Annahme Freiwilligkeit steht vornherein Anstoß Umdenken außen kommt NStZ-RR f. Abstandnahme Tat erst Einwirken Dritten erfolgt s. NStZ . Entscheidend Annahme Freiwilligkeit ist Täter Tatvollendung selbstgesetzten Motiven mehr erreichen will Beschluss 10 Juli . Zugrundelegung rechtlichen Maßstabs tragen Feststellungen Landgerichts Ausschluss strafbefreienden freiwilligen Rücktritts Angeklagten . Landgericht hat insoweit lediglich festgestellt Zeuge S. Angeklagten Vorhalten pistolenähnlichen Waffe Aufhören aufgefordert weiteren Tatbegehung abgelassen habe . aber allein Umstand geeignet war äußere Zwangslage schaffen Angeklagten hinderte Tat fortzusetzen lässt Feststellungen Landgerichts zweifelsfrei entnehmen . Schwurgericht hat insoweit Angaben Zeugen S. gestützt angegeben hat Stiche wahrgenommen Hinzutreten Boden Kämpfenden umgehend Anscheinswaffe Angeklagten Rücken zugewandt habe gerichtet " Aufhören schrieen haben S. . Auch Zeuge S. weiter cherte Angeklagte habe Bekundung wahrgenommen " belegt noch Vorliegen äußeren Zwangslage Landgericht Sache begründet hat Zeuge S. Angeklagten Vorhalten pistolenähnlichen Anscheinswaffe Aufhören aufgefordert habe . Hätte Angeklagte Zeugen S. gerichteter Waffe gesehen könnte zwar Annahme äußeren Zwangslage Landgericht stützen ; aber Fall gewesen ist lässt insoweit eindeutigen Äußerungen Zeugen S. entnehmen lediglich gesprochen hat Angeklagte habe wahrgenommen " . lässt Angeklagte nur Rufen Zeugen S. gehört auch gesehen hat . Sollte Angeklagte aber nur Rufe herbeigeeilten Zeugen vernommen haben wissen Aufforderung gezogenen Waffe unterstützte würde Möglichkeit freiwilligen Rücktritts ausschließen . Weitergehende Zweifel Angeklagte Zeugen S. sächlich gesehen hat ergeben Übrigen Feststellungen Landgerichts Rücken Angeklagten stand S. . auch anderen Umständen insbesondere auch Angaben Zeugin Kenntnis entzog klagte aufgestanden weggegangen sei S. erschließt Angeklagte freiwillig Tat abgelassen hat bleibt letztlich offen gegenteilige Annahme Landgerichts tragfähigen Feststellungen beruht . 3 . aufgezeigte Rechtsfehler führt Aufhebung Schuldspruchs sämtlicher Feststellungen nur hens auch Bezug eigentliche Tat Bekundungen Zeugen S. gestützt waren . neue Tatrichter soll Gelegenheit widerspruchsfreien schlüssigen Würdigung Gesamtgeschehens erhalten . II . Aufhebung Verurteilung Angeklagten Schuldspruch Angeklagten entzieht ohdie Grundlage . Auch insoweit bedarf Sache neuer Verhandlung Entscheidung . Krehl