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960 lines
7.7 KiB

NAMEN
StR
20
.
August
Strafsache
Totschlags
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
20
.
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Staatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Nebenkläger
S.
Rechtsanwalt
Vertreter
Nebenklägers
S.
Rechtsanwältin
Vertreterin
Nebenklägerin
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
S.
Revisionen
Nebenkläger
Urteil
Landgerichts
26
.
August
werden
verworfen
.
Beschwerdeführer
haben
Kosten
Rechtsmittel
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Totschlags
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ausgesprochen
Schmerzensgeld
Höhe
Euro
Zinsen
Nebenkläger
Gesamtgläubiger
zahlen
habe
.
Hiergegen
richten
Sachrüge
gestützten
Revisionen
Nebenkläger
Adhäsionsausspruch
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
haben
.
Rechtsmittel
haben
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
schuldete
Angeklagte
später
getöteten
S.
Geldbetrag
vertröstete
aber
wiederholt
.
19
.
März
hielt
Angeklagte
Freunden
trank
Bier
Jägermeister
.
anwesende
S.
teilte
Angeklagten
Internetplattform
Freundin
geschlafen
habe
wechselseitigen
Beleidigungen
führte
.
Kommunikation
Internet
mündete
Abrede
"
Faustkampf
Mann
Mann
Uhr
Spielplatz
stattfinden
sollte
"
.
Kurz
Aufbruch
"
Duell
"
schrieb
Angeklagte
Freundin
Kurznachricht
mitteilte
:
"
schlag
tot
"
.
antwortete
"
lassen
soll
S.
geschlafen
.
erwiderte
:
"
Egal
geh
jetzt
.
Gemeinsame
Bekannte
wollten
Zuschauer
Geschehen
beiwohnen
Sicht
Kampf
Waffen
handeln
sollte
.
S.
war
größer
Angeklagte
trainierte
"
Thai-Boxen
"
.
Angeklagte
hatte
Angst
Gegner
aber
Kampf
hinderte
.
Verlassen
Wohnung
steckte
Klappmesser
einhändig
feststellbarer
Klinge
.
Freunde
beobachtete
forderte
Messer
zurückzulassen
kümmerte
Folgenden
aber
mehr
.
Angeklagte
Uhr
Spielplatz
eintraf
wollte
auch
Plastikrohr
bewaffnen
Begleiter
Bemerkung
solle
fairer
Kampf
stattfinden
verwehrt
wurde
.
nun
folgenden
Kampfgeschehens
versetzte
S.
erst
Angeklagten
Faustschläge
Gesicht
Tritt
Oberkörper
.
"
Angeklagte
wehrte
gleichsam
rudernden
Fäusten
S.
"
.
hielt
Messer
Hand
jedoch
so
nur
Zentimeter
Klinge
herausragten
.
Schlagbewegungen
wurden
Geschädigten
pariert
selbst
unbemerkt
leichte
Schnittverletzungen
Unterarm
zuzog
.
Kampfhandlungen
fiel
Angeklagte
rückwärts
Boden
Geschädigte
Schritte
zurücktrat
Reaktion
Angeklagten
abwartete
.
war
erregt
wütend
.
Persönlichkeitsstörung
leichter
Alkoholisierung
Drogeneinwirkung
stand
ter
besonderer
Anspannung
.
sprang
sofort
wieder
ging
Angriff
über
.
holte
seitlich
führte
Messer
rechten
Hand
.
wollte
raschen
Niederschlag
rächen
Platz
Verlierer
verlassen
.
sichelförmigen
Bewegung
stach
Geschädigten
Bauch
sofort
anschließend
linke
Seite
Brustkorbs
.
traf
Herzkammer
alsbald
Tode
führte
.
Angeklagten
war
Ausführung
Stiche
bewusst
Gegner
tödlich
treffen
konnte
aber
abfand
.
2
.
Landgericht
hat
Handlung
nur
Totschlag
Mord
Sinne
§
Abs.
StGB
bewertet
.
Heimtücke
sei
anzunehmen
.
Zwar
sei
Getötete
nur
Faustkampf
gerechnet
habe
zurzeit
Stiche
wehrlos
gewesen
.
starker
Rachegefühle
Persönlichkeitsstörung
Alkoholisierung
habe
Angeklagte
aber
Bewusstsein
Ausnutzung
Arglosigkeit
Opfers
gehandelt
.
Übrigen
sei
bereits
objektiv
notwendig
Handeln
Angeklagten
niedrigen
Beweggründen
auszugehen
;
jedenfalls
habe
Tatzeit
Fähigkeit
Beherrschung
Beweggründe
gefehlt
.
II
.
Revisionen
Nebenkläger
Verurteilung
Angeklagten
Mordes
erstreben
sind
unbegründet
.
1
.
Verneinung
Heimtücke
ist
rechtsfehlerfrei
.
kann
offen
bleiben
Landgericht
objektiven
Tatbestand
Mordmerkmals
Heimtücke
Recht
bejaht
hat
.
Heimtücke
ist
gegeben
Täter
Wehrlosigkeit
Opfers
bewusst
Ausführung
tödlichen
Angriffs
ausnutzt
.
Arglos
ist
Tatopfer
Beginn
ersten
Tötungsvorsatz
geführten
Angriffs
körperliche
Unversehrtheit
gerichteten
schweren
doch
erheblichen
Angriff
rechnet
.
.
;
vgl.
nur
Beschluss
29
.
April
.
Hat
Opfer
Tatsituation
ernsthaften
Angriffen
körperliche
Unversehrtheit
gerechnet
scheidet
Arglosigkeit
Allgemeinen
vgl.
Beschluss
9
.
April
5/02
NStZ-RR
.
Arglosigkeit
auch
dann
ausgeschlossen
ist
Kontrahenten
ausdrücklich
zumindest
konkludent
Faustkampf
Waffen
verabredet
haben
Täter
abredewidrig
überraschend
Tötungsvorsatz
Waffe
einsetzt
vgl.
NStZ
f.
StGB
4
.
Aufl
.
.
;
StGB
§
.
muss
Senat
entscheiden
Landgericht
jedenfalls
Rechtsfehler
Bewusstsein
Angeklagten
Ausnutzung
Wehrlosigkeit
Geschädigten
Leben
zielenden
Angriff
ausgeschlossen
hat
.
Voraussetzung
heimtückischer
Begehungsweise
ist
nämlich
auch
Täter
erkannte
Wehrlosigkeit
Opfers
bewusst
Tatbegehung
ausnutzt
vgl.
Beschluss
2
.
Dezember
BGHSt
144
;
Urteil
11
.
Dezember
NStZ
.
muss
Lage
nur
äußerlichen
Weise
wahrgenommen
Bedeutung
Tatbegehung
erfasst
haben
muss
bewusst
gewesen
sein
Ahnungslosigkeit
Angriff
schutzlosen
Menschen
überraschen
vgl.
Senat
Urteil
29
.
April
NStZ
;
kann
allerdings
"
Blick
geschehen
Urteil
8
.
Oktober
BGHSt
.
kann
Spontanität
Tatentschlusses
Zusammenhang
Vorgeschichte
Tat
psychischen
Zustand
Täters
Beweisanzeichen
sein
Ausnutzungsbewusstsein
fehlte
.
Andererseits
hindert
affektive
Erregung
heftige
Gemütsbewegung
Täter
Bedeutung
Wehrlosigkeit
Opfers
Tat
erkennen
vgl.
Senat
Urteil
11
.
Juni
StR
;
ist
vielmehr
Tatgericht
bewertende
Tatfrage
Urteil
11
.
Dezember
NStZ
.
Insoweit
können
auch
psychische
Ausnahmezustände
Schwelle
§
StGB
Annahme
Ausnutzungsbewusstseins
entgegenstehen
vgl.
Urteil
12
.
Juni
.
Landgericht
ist
Tötungsvorsatz
begangenen
Handlung
"
Augenblickstat
"
ausgegangen
.
hat
starken
Wutund
Rachegefühle
Angeklagten
berücksichtigt
hochgekommen
"
sind
Geschädigten
Boden
geschlagen
wurde
;
Persönlichkeitsstörung
emotional-instabilen
Typ
hat
Anspannung
verstärkt
Alkoholisierung
ist
enthemmender
Faktor
hinzugekommen
.
Zwar
erscheint
Faktoren
genommen
notwendigerweise
geeignet
Ausnutzungsbewusstsein
Angeklagten
Arglosigkeit
Geschädigten
tödlichen
Angriff
auszuschließen
.
Landgericht
hat
Umstände
aber
Zusammenwirken
bewertet
.
ist
rechtlich
erinnern
.
Auch
Beweiswürdigung
Landgerichts
ist
rechtsfehlerfrei
.
Ankündigung
Angeklagten
Freundin
:
"
schlag
tot
"
liefert
aussagekräftigen
Hinweis
vorausgeplant
hatte
Gegner
Kampf
erstechen
.
tödliche
Messereinsatz
erst
erfolgte
Angeklagte
niedergeschlagen
worden
war
spricht
ebenso
vorausgeplante
Tat
Feststellung
Eintreffen
Kampfplatz
Plastikrohr
mitnehmen
wollte
zwar
Vorteil
verschafft
hätte
heimlichen
Tötung
jedoch
eher
ungeeignet
war
.
Hintergrund
ist
Annahme
Landgerichts
Tatentschluss
Tötungsvorsatz
geführten
Messerangriff
sei
erst
Kampfes
gefasst
worden
rechtlich
beanstanden
.
2
.
Handeln
Angeklagten
niedrigen
Beweggründen
hat
Landgericht
ebenfalls
rechtsfehlerfrei
verneint
.
Motiven
Wut
Erregung
kommt
Gefühlsregungen
nachvollziehbaren
Grundes
entbehren
Handlungsmotiv
krassen
Missverhältnisses
Anlass
deutlich
weiter
reichendem
Maß
Totschlag
verachtenswert
erscheint
vgl.
Senat
Beschluss
30
Juli
NStZ
.
ist
Blick
Provokation
Angeklagten
Getöteten
Kampf
Reaktion
Angeklagten
Wirkung
Schläge
Tritte
Geschädigten
bereits
zweifelhaft
.
Jedenfalls
hat
Landgericht
subjektive
Seite
Mordmerkmals
rechtsfehlerfrei
verneint
.
So
muss
objektiven
Bewertung
Handlungsantriebe
niedrige
Beweggründe
"
hinzukommen
Täter
Begehung
Tat
auch
Umstände
bewusst
ist
Beweggründe
Rechtsgemeinschaft
niedrig
erscheinen
lassen
vgl.
Senat
Urteil
19
.
Oktober
StR
BGHSt
.
muss
Beweggründe
gedanklich
beherrschen
willensmäßig
steuern
können
vgl.
Urteil
1
.
März
NStZ
.
kann
affektiven
Anspannung
auch
Persönlichkeitsstörung
ausgeschlossen
sein
vgl.
Beschluss
17
.
April
-9-
NStZ
erst
recht
weitere
Faktoren
Alkoholisierung
hinzukommen
.
entsprechende
Würdigung
hier
relevanten
Umstände
hat
Landgericht
rechtsfehlerfrei
vorgenommen
.
Krehl