NAMEN StR 20 . August Strafsache Totschlags 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 20 . teilgenommen haben : Richter Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Staatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Nebenkläger S. Rechtsanwalt Vertreter Nebenklägers S. Rechtsanwältin Vertreterin Nebenklägerin Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : S. Revisionen Nebenkläger Urteil Landgerichts 26 . August werden verworfen . Beschwerdeführer haben Kosten Rechtsmittel Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Totschlags Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt ausgesprochen Schmerzensgeld Höhe Euro Zinsen Nebenkläger Gesamtgläubiger zahlen habe . Hiergegen richten Sachrüge gestützten Revisionen Nebenkläger Adhäsionsausspruch Rechtsmittelangriff ausgenommen haben . Rechtsmittel haben Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts schuldete Angeklagte später getöteten S. Geldbetrag vertröstete aber wiederholt . 19 . März hielt Angeklagte Freunden trank Bier Jägermeister . anwesende S. teilte Angeklagten Internetplattform Freundin geschlafen habe wechselseitigen Beleidigungen führte . Kommunikation Internet mündete Abrede " Faustkampf Mann Mann Uhr Spielplatz stattfinden sollte " . Kurz Aufbruch " Duell " schrieb Angeklagte Freundin Kurznachricht mitteilte : " schlag tot " . antwortete " lassen soll S. geschlafen . erwiderte : " Egal geh jetzt . Gemeinsame Bekannte wollten Zuschauer Geschehen beiwohnen Sicht Kampf Waffen handeln sollte . S. war größer Angeklagte trainierte " Thai-Boxen " . Angeklagte hatte Angst Gegner aber Kampf hinderte . Verlassen Wohnung steckte Klappmesser einhändig feststellbarer Klinge . Freunde beobachtete forderte Messer zurückzulassen kümmerte Folgenden aber mehr . Angeklagte Uhr Spielplatz eintraf wollte auch Plastikrohr bewaffnen Begleiter Bemerkung solle fairer Kampf stattfinden verwehrt wurde . nun folgenden Kampfgeschehens versetzte S. erst Angeklagten Faustschläge Gesicht Tritt Oberkörper . " Angeklagte wehrte gleichsam rudernden Fäusten S. " . hielt Messer Hand jedoch so nur Zentimeter Klinge herausragten . Schlagbewegungen wurden Geschädigten pariert selbst unbemerkt leichte Schnittverletzungen Unterarm zuzog . Kampfhandlungen fiel Angeklagte rückwärts Boden Geschädigte Schritte zurücktrat Reaktion Angeklagten abwartete . war erregt wütend . Persönlichkeitsstörung leichter Alkoholisierung Drogeneinwirkung stand ter besonderer Anspannung . sprang sofort wieder ging Angriff über . holte seitlich führte Messer rechten Hand . wollte raschen Niederschlag rächen Platz Verlierer verlassen . sichelförmigen Bewegung stach Geschädigten Bauch sofort anschließend linke Seite Brustkorbs . traf Herzkammer alsbald Tode führte . Angeklagten war Ausführung Stiche bewusst Gegner tödlich treffen konnte aber abfand . 2 . Landgericht hat Handlung nur Totschlag Mord Sinne § Abs. StGB bewertet . Heimtücke sei anzunehmen . Zwar sei Getötete nur Faustkampf gerechnet habe zurzeit Stiche wehrlos gewesen . starker Rachegefühle Persönlichkeitsstörung Alkoholisierung habe Angeklagte aber Bewusstsein Ausnutzung Arglosigkeit Opfers gehandelt . Übrigen sei bereits objektiv notwendig Handeln Angeklagten niedrigen Beweggründen auszugehen ; jedenfalls habe Tatzeit Fähigkeit Beherrschung Beweggründe gefehlt . II . Revisionen Nebenkläger Verurteilung Angeklagten Mordes erstreben sind unbegründet . 1 . Verneinung Heimtücke ist rechtsfehlerfrei . kann offen bleiben Landgericht objektiven Tatbestand Mordmerkmals Heimtücke Recht bejaht hat . Heimtücke ist gegeben Täter Wehrlosigkeit Opfers bewusst Ausführung tödlichen Angriffs ausnutzt . Arglos ist Tatopfer Beginn ersten Tötungsvorsatz geführten Angriffs körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren doch erheblichen Angriff rechnet . . ; vgl. nur Beschluss 29 . April . Hat Opfer Tatsituation ernsthaften Angriffen körperliche Unversehrtheit gerechnet scheidet Arglosigkeit Allgemeinen vgl. Beschluss 9 . April 5/02 NStZ-RR . Arglosigkeit auch dann ausgeschlossen ist Kontrahenten ausdrücklich zumindest konkludent Faustkampf Waffen verabredet haben Täter abredewidrig überraschend Tötungsvorsatz Waffe einsetzt vgl. NStZ f. StGB 4 . Aufl . . ; StGB § . muss Senat entscheiden Landgericht jedenfalls Rechtsfehler Bewusstsein Angeklagten Ausnutzung Wehrlosigkeit Geschädigten Leben zielenden Angriff ausgeschlossen hat . Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist nämlich auch Täter erkannte Wehrlosigkeit Opfers bewusst Tatbegehung ausnutzt vgl. Beschluss 2 . Dezember BGHSt 144 ; Urteil 11 . Dezember NStZ . muss Lage nur äußerlichen Weise wahrgenommen Bedeutung Tatbegehung erfasst haben muss bewusst gewesen sein Ahnungslosigkeit Angriff schutzlosen Menschen überraschen vgl. Senat Urteil 29 . April NStZ ; kann allerdings " Blick geschehen Urteil 8 . Oktober BGHSt . kann Spontanität Tatentschlusses Zusammenhang Vorgeschichte Tat psychischen Zustand Täters Beweisanzeichen sein Ausnutzungsbewusstsein fehlte . Andererseits hindert affektive Erregung heftige Gemütsbewegung Täter Bedeutung Wehrlosigkeit Opfers Tat erkennen vgl. Senat Urteil 11 . Juni StR ; ist vielmehr Tatgericht bewertende Tatfrage Urteil 11 . Dezember NStZ . Insoweit können auch psychische Ausnahmezustände Schwelle § StGB Annahme Ausnutzungsbewusstseins entgegenstehen vgl. Urteil 12 . Juni . Landgericht ist Tötungsvorsatz begangenen Handlung " Augenblickstat " ausgegangen . hat starken Wutund Rachegefühle Angeklagten berücksichtigt hochgekommen " sind Geschädigten Boden geschlagen wurde ; Persönlichkeitsstörung emotional-instabilen Typ hat Anspannung verstärkt Alkoholisierung ist enthemmender Faktor hinzugekommen . Zwar erscheint Faktoren genommen notwendigerweise geeignet Ausnutzungsbewusstsein Angeklagten Arglosigkeit Geschädigten tödlichen Angriff auszuschließen . Landgericht hat Umstände aber Zusammenwirken bewertet . ist rechtlich erinnern . Auch Beweiswürdigung Landgerichts ist rechtsfehlerfrei . Ankündigung Angeklagten Freundin : " schlag tot " liefert aussagekräftigen Hinweis vorausgeplant hatte Gegner Kampf erstechen . tödliche Messereinsatz erst erfolgte Angeklagte niedergeschlagen worden war spricht ebenso vorausgeplante Tat Feststellung Eintreffen Kampfplatz Plastikrohr mitnehmen wollte zwar Vorteil verschafft hätte heimlichen Tötung jedoch eher ungeeignet war . Hintergrund ist Annahme Landgerichts Tatentschluss Tötungsvorsatz geführten Messerangriff sei erst Kampfes gefasst worden rechtlich beanstanden . 2 . Handeln Angeklagten niedrigen Beweggründen hat Landgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei verneint . Motiven Wut Erregung kommt Gefühlsregungen nachvollziehbaren Grundes entbehren Handlungsmotiv krassen Missverhältnisses Anlass deutlich weiter reichendem Maß Totschlag verachtenswert erscheint vgl. Senat Beschluss 30 Juli NStZ . ist Blick Provokation Angeklagten Getöteten Kampf Reaktion Angeklagten Wirkung Schläge Tritte Geschädigten bereits zweifelhaft . Jedenfalls hat Landgericht subjektive Seite Mordmerkmals rechtsfehlerfrei verneint . So muss objektiven Bewertung Handlungsantriebe niedrige Beweggründe " hinzukommen Täter Begehung Tat auch Umstände bewusst ist Beweggründe Rechtsgemeinschaft niedrig erscheinen lassen vgl. Senat Urteil 19 . Oktober StR BGHSt . muss Beweggründe gedanklich beherrschen willensmäßig steuern können vgl. Urteil 1 . März NStZ . kann affektiven Anspannung auch Persönlichkeitsstörung ausgeschlossen sein vgl. Beschluss 17 . April -9- NStZ erst recht weitere Faktoren Alkoholisierung hinzukommen . entsprechende Würdigung hier relevanten Umstände hat Landgericht rechtsfehlerfrei vorgenommen . Krehl