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984 lines
8.7 KiB

NAMEN
7
.
September
Strafsache
1
.
2
.
Untreue
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
7
.
September
teilgenommen
haben
:
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Angeklagte
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Rechtsanwalt
Verteidiger
Angeklagten
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
24
.
Februar
ergänzt
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Monat
Freiheitsstrafe
Entschädigung
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
vollstreckt
gilt
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
2
.
Revision
Angeklagten
Urteil
24
.
Februar
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
haben
Kosten
Rechtsmittel
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Untreue
Fällen
schuldig
gesprochen
.
Angeklagten
hat
freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
Gesamtfreiheitstrafe
Jahren
verhängt
Bewährung
ausgesetzt
wurde
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Angeklagten
bleibt
Erfolg
.
Revision
Angeklagten
ist
Wesentlichen
erfolglos
;
Urteil
ist
lediglich
Kompensation
Konventionsverstoß
ergänzen
.
Feststellungen
Landgerichts
waren
Angeklagten
geschäftsführende
Gesellschafter
S.
OHG
zunächst
Vermittlung
Versicherungen
Bildungsaustausch
Januar
auch
Prämieneinzug
Krankenversicherung
AG
beschäftigt
war
.
Juni
kam
vertraglichen
Vereinbarung
amerikanischen
Versicherungsgesellschaft
Entgelt
walter
Versicherungen
vertreiben
Prämieneinziehung
Schadensbearbeitung
übernehmen
.
S.
genommenen
Versicherungsprämien
OHG
hatte
monatlich
einweiterzuleiten
.
Abzug
bringen
waren
Schadensbearbeitungskosten
Versicherten
gezahlten
Entschädigungsleistungen
Zusammenhang
stehenden
Aufwendungen
Kosten
Gutachten
etc.
Ausnahme
allgemeinen
Verwaltungskosten
Personalkosten
Büromieten
S.
OHG
tragen
waren
.
Schadensbearbeitung
war
S.
OHG
rechtigt
vereinnahmte
Prämien
Höhe
Mio.
Verrechnung
"
Schadensfonds
"
zurückzuhalten
.
Entgelt
S.
OHG
erbringenden
Leistungen
bestand
Prämienaufschlag
Versicherungsnehmern
.
reichte
jedoch
hohen
Kostenaufwand
S.
OHG
decken
fang
monatliche
Verluste
verzeichnen
hatte
.
Nachverhandlungen
S.
OHG
zusätzliche
scheiterten
.
wurden
Herbst
vorrangig
besonders
bedürftige
Kunden
mehrfach
beschwert
hatten
entschädigt
anderen
"
hingehalten
"
wurden
.
S.
OHG
erstellte
22
.
Dezember
31
.
Januar
8
.
Februar
Abrechnungen
Prämieneinnahmen
zutreffend
einstellte
.
vertraglichen
Vereinbarung
brachte
jedoch
Angeklagten
wussten
nur
tatsächlich
gezahlten
Entschädigungen
auch
lediglich
angemeldeten
noch
regulierten
Schäden
Abzug
.
Höhe
vermeintlichen
Entschädigungsleistungen
Berücksichtigung
S.
OHG
berechtigterweise
unterhaltenen
Schadensfonds
Mio.
führte
Gesellschaft
Zeitpunkt
Prämien
.
vorenthaltenen
Prämien
Höhe
etwa
verwendeten
Angeklagten
Deckung
Kosten
Aufbau
S.
-Gruppe
.
Landgericht
hat
Handeln
Angeklagten
jeweils
Untreue
Fällen
erfolgten
Abrechnungen
gewertet
.
hätten
Treugeberin
bestehende
treuungspflicht
verletzt
unterlassen
hätten
entsprechend
vertraglichen
Verpflichtung
monatlich
Prämienüberschüsse
abzuführen
.
entstandenen
Schaden
hat
Landgericht
nung
22
.
Dezember
Abrechnungszeitraum
Juni
November
Abrechnung
31
.
Januar
Abrechnungszeitraum
Dezember
382.057,36
Abrechnung
8
.
Februar
Abrechnungszeitraum
Januar
431.135,74
beziffert
.
hat
eingenommenen
Prämien
Betrag
Mio.
Schadensfonds
tragenden
Aufwendungen
tatsächlich
erbrachten
Schadenszahlungen
Abzug
gebracht
Sicherheitsabschlag
%
vorgenommen
.
II
.
Verfahrensrügen
haben
Ausnahme
Angeklagten
geltend
gemachten
Verstoßes
Art
.
Abs.
Satz
siehe
unten
II
.
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Erfolg
.
Auch
Sachrüge
ist
unbegründet
.
1
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
Landgerichts
tragen
Schuldsprüche
Untreue
Fällen
.
Tathandlung
besteht
jeweils
Unterlassen
.
.
§
StGB
Nichtabführen
Prämienüberschüsse
monatlichen
Abrechnungszeitpunkt
.
Abgrenzung
Tun
Unterlassen
kommt
Schwerpunkt
Täterverhaltens
wertender
Würdigung
entscheiden
ist
BGHSt
59
;
NStZ
.
Hier
liegt
schon
Blick
Einzelne
gehende
Feststellungen
vertragswidrigen
Verwendung
Gelder
getroffen
sind
Schwerpunkt
treuwidrigen
Verhaltens
unterbliebenen
Weiterleitung
Abrechnungszeitpunkt
zahlenden
miengelder
.
tritt
positives
Tun
betrachtende
Erstellung
falscher
Abrechnungen
wertender
Betrachtung
bloße
Vorbereitung
eigentlichen
Schaden
herbeiführenden
Nichtabführung
zahlender
.
Landgericht
treuwidrige
Handlung
.
.
StGB
jeweiligen
vertraglich
vorgesehenen
monatlichen
Abrechnungsstichtag
Zeitpunkt
Prämienabrechnungen
angenommen
hat
belastet
Angeklagten
ansonsten
Untreuestraftaten
verantworten
gehabt
hätten
.
Landgericht
hat
auch
eingetretenen
Vermögensnachteil
zutreffend
berechnet
.
Nachteil
.
.
§
StGB
liegt
treuwidrige
Handlung
unmittelbar
Zuwachs
ausgeglichenen
Minderung
wirtschaftlichen
Gesamtwerts
Vermögens
Treugebers
führt
Prinzip
Gesamtsaldierung
BGHSt
f.
;
f.
NStZ
206
;
.
Maßgeblich
ist
Zeitpunkt
pflichtwidrigen
Tathandlung
also
Vergleich
Vermögenswerts
unmittelbar
nach
Handlung
.
Feststellungen
Landgerichts
nahmen
Angeklagten
jeweiligen
Abrechnungszeitpunkten
Abrechnung
abzuführenden
Prämien
Abzug
Betrages
Mio.
Schadensfonds
tragenden
Aufwendungen
arbeitung
tatsächlich
S.
OHG
erbrachten
gungszahlungen
lediglich
angemeldeten
noch
regulierten
Schadensbeträgen
jeweiligen
Zeitraum
verbindlich
abschließend
darstellte
.
reduzierten
auszuzahlenden
Betrag
eingenommenen
Prämien
Unrecht
Beträge
lediglich
angemeldete
Schadensposten
.
Angeklagten
beabsichtigten
Vorstellungen
vorenthaltenen
Prämien
jemals
auszuzahlen
;
wollten
vielmehr
vertragswidrig
einbehaltenen
Geldbeträge
bewusst
falsche
Abrechnungsweise
berechtigt
einbehalten
ausweisen
Aufrechterhaltung
Geschäftsbetriebs
nach
vertragswidrig
eigene
Zwecke
verwenden
.
war
jeweiligen
Abrechnungszeitpunkt
endgültiger
Schaden
eingetreten
.
Umstand
S.
OHG
Einzelfällen
lungen
Abrechnung
zunächst
nur
Schein
bereits
ausgezahlt
verbucht
hat
Nachhinein
besonders
drängenden
bedürftigen
Versicherungsnehmern
tatsächlich
noch
erbracht
hat
steht
.
Erlangen
spätere
Geschäfte
erzielten
"
Vermögensvorteilen
"
Befreiung
Verbindlichkeit
Versicherten
Treugeberin
konnte
bereits
eingetretenen
Schaden
mehr
beseitigen
stellte
bloße
Schadenswiedergutmachung
vgl.
BGHSt
.
entstandene
Vermögensnachteil
beläuft
ist
Auszahlungen
gekommen
Summe
eingenommenen
Prämienzahlungen
Betrages
Mio.
Schadensfonds
tragenden
Aufwendungen
tatsächlich
S.
OHG
erbrachten
gungszahlungen
.
hypothetische
Umstand
jedenfalls
Teil
angemeldeten
noch
regulierten
Schäden
S.
OHG
rechnungen
bereits
ausgezahlte
Schadensersatzleistungen
auswies
S.
OHG
hätte
erstattet
werden
müssen
dann
hätte
halten
werden
dürfen
hat
Schadensberechnung
unberücksichtigt
bleiben
.
Kompensation
Zugrundelegung
hypothetischer
Sachverhalte
findet
Schadensberechnung
Bereich
Sozialversicherungsrechts
NStZ
86
;
NStZ
.
2
.
Schließlich
begegnet
Strafkammer
vorgenommene
Strafzumessung
Angeklagten
rechtlichen
ken
.
Auffassung
Revision
hat
Landgericht
Postulat
Bundesgerichtshofs
Mittäter
verhängte
Strafen
gerechten
Verhältnis
zueinander
stehen
sollen
vgl.
zuletzt
Rechnung
getragen
.
hat
Angeklagten
Gegensatz
Angeklagten
eingestellt
Vorstrafe
aufweist
Anklagevorwurf
weitgehend
eingeräumt
hat
u.a.
eingetragenen
Zwangshypothek
wirtschaftlich
ruiniert
ist
einschlägig
Einzelheiten
vergleichbaren
Tat
vorbestraft
ist
Ermittlungsrichter
lediglich
teilweise
geständig
eingelassen
-9-
hat
.
beschränkter
revisionsgerichtlicher
Kontrolle
ist
unterschiedliche
Strafmaß
beanstanden
.
3
.
Recht
beanstandet
Revision
Angeklagten
Verfahrensrüge
Art
.
Abs.
Satz
allerdings
Urteilsverkündung
Justiz
anzulastende
erhebliche
Verfahrensverzögerung
eingetreten
ist
.
Angeklagten
wurde
24
.
Februar
verkündete
Urteil
21
.
Mai
zugestellt
.
Urteilszustellung
war
unwirksam
Hauptverhandlungsprotokoll
8
.
Februar
Protokollführer
unterschrieben
Protokoll
fertiggestellt
war
.
Fertig
gestellt
.
.
Abs.
Satz
ist
Protokoll
erst
letzten
Unterschrift
Urkundsperson
BGHSt
;
Meyer-Goßner
54
.
Aufl
.
.
.
Fehlt
ist
vorangegangene
Urteilszustellung
unwirksam
BGHSt
.
erforderliche
erneute
Urteilszustellung
erfolgte
10
.
Dezember
.
ist
unangemessene
Verfahrensverzögerung
Monaten
eingetreten
.
angemessene
Kompensation
kann
Senat
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Satz
selbst
entscheiden
vgl.
.
Grundlage
Vollstreckungslösung
stellt
Senat
verhängten
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Monat
Freiheitsstrafe
Entschädigung
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
vollstreckt
gilt
.
4
.
Verurteilung
insgesamt
gerichtete
Revision
Angeklagten
hat
nur
geringen
Teilerfolg
so
unbillig
ist
gesamten
Kosten
Auslagen
Rechtsmittels
belasten
§
Abs.
.
Herr
RiBGH
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Krehl