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58 lines
505 B

BESCHLUSS
5
.
März
Strafsache
Geldfälschung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
5
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
August
wird
Maßgabe
Sache
erlittene
Freiheitsentziehung
Maßstab
Anrechnung
findet
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Rothfuß
Roggenbuck