BESCHLUSS 5 . März Strafsache Geldfälschung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 5 . März gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . August wird Maßgabe Sache erlittene Freiheitsentziehung Maßstab Anrechnung findet unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Rothfuß Roggenbuck