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315 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
StR
30
.
Juni
Strafsache
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
30
.
Juni
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Satz
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
19
.
Juni
betrifft
Ausspruch
Gesamtstrafe
Maßgabe
aufgehoben
nachträgliche
gerichtliche
Entscheidung
Gesamtstrafe
§
§
treffen
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
unerlaubten
Betäubungsmitteln
versuchten
Diebstahls
Einbeziehung
Freiheitsstrafe
Urteil
Landgerichts
4
November
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
weiteren
Freiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
Schuldspruch
Einzelstrafen
richtet
.
kann
Gesamtstrafenausspruch
Rechtsgründen
Bestand
haben
.
Kammer
ist
rechtsfehlerhaft
Zäsurwirkung
landgerichtlichen
Urteils
4
November
ausgegangen
hat
Einbeziehung
Urteil
verhängten
sechsmonatigen
Freiheitsstrafe
begangenen
Fälle
.
II
.
angeordneten
Einzelfreiheitsstrafen
Monate
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
gebildet
begangene
Straftat
.
weitere
Freiheitsstrafe
Jahr
verhängt
S.
.
Urteil
4
November
kommt
Zäsurwirkung
.
Urteil
Freiheitsstrafe
Monaten
Betruges
Tatzeit
:
April
Urteil
Amtsgerichts
12
Juli
Gesamtfreiheitsstrafe
Diebstahls
besonders
schweren
Fall
Fällen
Fällen
Tateinheit
Sachbeschädigung
Jahren
Monaten
Tatzeit
:
Januar
April
besteht
Strafe
Urteil
Amtsgerichts
4
.
Mai
bereits
vollständig
verbüßt
erledigt
ist
Gesamtstrafenlage
§
Gesamtstrafe
zurückzuführen
ist
.
Liegen
aber
neu
abzuurteilenden
Taten
hier
§
StPO
Gesamtstrafe
zurückzuführenden
Verurteilungen
darf
Strafen
neu
abgeurteilten
Taten
Strafe
letzten
Vorverurteilung
Gesamtstrafe
gebildet
werden
;
bereits
erste
neuen
gesamtstrafenfähigen
Vorverurteilung
bildet
Zäsur
NStZ-RR
369
;
21
Juli
.
fehlerhaft
nur
Einzelstrafen
gebildete
Gesamtstrafe
war
aufzuheben
.
Senat
hat
Möglichkeit
Gebrauch
gemacht
§
Abs.
entscheiden
Rechtsfehlern
ausschließlich
Bildung
Gesamtstrafe
betreffen
Möglichkeit
eröffnet
Tatrichter
Entscheidung
Beschlusswege
gemäß
§
verweisen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Kostenentscheidung
ist
vorliegenden
Fall
Nachverfahren
§
StPO
vorzubehalten
.
ist
sicher
abzusehen
Rechtsmittel
Angeklagten
Verurteilung
insgesamt
angegriffen
hat
nur
geringfügigen
Teilerfolg
haben
wird
so
Senat
Kostenentscheidung
gemäß
§
Abs.
selbst
treffen
kann
vgl.
NStZ
.
RiBGH
Prof.
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
.
Krehl