BESCHLUSS StR 30 . Juni Strafsache unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 30 . Juni gemäß § Abs. § Abs. Satz beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 19 . Juni betrifft Ausspruch Gesamtstrafe Maßgabe aufgehoben nachträgliche gerichtliche Entscheidung Gesamtstrafe § § treffen ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Betäubungsmitteln geringer Menge unerlaubten Betäubungsmitteln versuchten Diebstahls Einbeziehung Freiheitsstrafe Urteil Landgerichts 4 November Gesamtfreiheitsstrafe Jahr weiteren Freiheitsstrafe Jahr verurteilt . Revision Angeklagten Verletzung materiellen Rechts rügt ist unbegründet Sinne § Abs. Schuldspruch Einzelstrafen richtet . kann Gesamtstrafenausspruch Rechtsgründen Bestand haben . Kammer ist rechtsfehlerhaft Zäsurwirkung landgerichtlichen Urteils 4 November ausgegangen hat Einbeziehung Urteil verhängten sechsmonatigen Freiheitsstrafe begangenen Fälle . II . angeordneten Einzelfreiheitsstrafen Monate Gesamtfreiheitsstrafe Jahr gebildet begangene Straftat . weitere Freiheitsstrafe Jahr verhängt S. . Urteil 4 November kommt Zäsurwirkung . Urteil Freiheitsstrafe Monaten Betruges Tatzeit : April Urteil Amtsgerichts 12 Juli Gesamtfreiheitsstrafe Diebstahls besonders schweren Fall Fällen Fällen Tateinheit Sachbeschädigung Jahren Monaten Tatzeit : Januar April besteht Strafe Urteil Amtsgerichts 4 . Mai bereits vollständig verbüßt erledigt ist Gesamtstrafenlage § Gesamtstrafe zurückzuführen ist . Liegen aber neu abzuurteilenden Taten hier § StPO Gesamtstrafe zurückzuführenden Verurteilungen darf Strafen neu abgeurteilten Taten Strafe letzten Vorverurteilung Gesamtstrafe gebildet werden ; bereits erste neuen gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung bildet Zäsur NStZ-RR 369 ; 21 Juli . fehlerhaft nur Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe war aufzuheben . Senat hat Möglichkeit Gebrauch gemacht § Abs. entscheiden Rechtsfehlern ausschließlich Bildung Gesamtstrafe betreffen Möglichkeit eröffnet Tatrichter Entscheidung Beschlusswege gemäß § verweisen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Kostenentscheidung ist vorliegenden Fall Nachverfahren § StPO vorzubehalten . ist sicher abzusehen Rechtsmittel Angeklagten Verurteilung insgesamt angegriffen hat nur geringfügigen Teilerfolg haben wird so Senat Kostenentscheidung gemäß § Abs. selbst treffen kann vgl. NStZ . RiBGH Prof. Dr. ist Urlaubs Unterschrift gehindert . Krehl