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843 lines
6.9 KiB

BESCHLUSS
StR
23
.
März
Strafsache
Mordes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
§
Abs.
23
.
März
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
April
aufgehoben
Strafausspruch
Fall
Urteilsgründe
Tötung
Feststellungen
Voraussetzungen
Mordmerkmale
;
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Mordes
Totschlags
lebenslangen
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
verurteilt
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
hat
Fall
Verfahrensrüge
Beschlusstenor
ersichtlichen
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Landgericht
hat
Folgendes
festgestellt
:
Tattag
begab
Angeklagte
Wohnung
später
getöteten
.
Zeit
sexuelle
Beziehung
hatte
.
Rucksack
führte
geladene
Pistole
.
Wohnung
traf
.
Tatopfer
ebenfalls
Verhältnis
hatte
zusammenlebte
.
Angeklagte
forderte
weitere
.
Entscheidung
jedoch
traf
.
Laufe
Diskussion
verließ
Wohnung
.
weiteren
Geschehen
konnte
lediglich
festgestellt
werden
.
Uhr
Pkw
Dach
Fenster
geschlossen
waren
Tiefgarage
verlassen
wollte
.
draußen
führenden
Rolltor
stand
wurde
Angeklagten
geöffneten
Beifahrertür
Schüssen
getötet
.
Uhr
erschien
Tiefgarage
trat
Fahrerseite
Fahrzeug
.
Angeklagte
gab
direktem
Tötungsvorsatz
Schüsse
.
stand
rechts
unmittelbar
Fahrzeug
ungefähr
Höhe
Beifahrertür
schoss
Dach
Pkw
.
wurde
Schüsse
;
durchschlug
linken
Ellenbogen
weiterer
traf
Oberbauch
.
wandte
Richtung
fliehen
.
Angeklagte
holte
versetzte
Griff
Pistole
hinten
Schlag
Kopf
.
ging
Boden
blieb
Bauch
liegen
.
Angeklagte
gab
nunmehr
Entfernung
direktem
Tötungsvorsatz
Schüsse
Rücken
verstarb
.
Landgericht
hat
erste
Tat
Nachteil
.
Rechtsfehler
Totschlag
gewertet
Freiheitsstrafe
Jahren
schuldangemessen
gehalten
.
Tötung
Fall
ist
Kammer
ausgegangen
Angeklagte
Mordes
schuldig
gemacht
hat
.
Tatausführung
bestimmenden
Gefühle
Wut
Ansicht
Entwicklung
Beziehung
.
mitursächlich
gewesen
sei
seien
niedrige
Beweggründe
.
Heimtücke
sei
gegeben
ausgeschlossen
werden
könne
Tatopfer
arglos
gewesen
sei
Fahrzeug
herantrat
.
Verdeckungsabsicht
Wut
Tatmotiv
Angeklagten
handlungsleitend
gewesen
sei
sei
sicher
feststellbar
gewesen
.
2
.
Revision
Angeklagten
hat
Fall
Verfahrensrüge
Verletzung
§
Abs.
Erfolg
.
Rüge
liegt
folgender
Verfahrensgang
:
unverändert
Hauptverhandlung
zugelassene
Anklage
10
November
legte
Angeklagten
Fall
Last
heimtückisch
Verdeckung
Straftat
getötet
haben
.
9
.
Verhandlungstag
19
.
März
erteilte
Landgericht
folgenden
rechtlichen
Hinweis
:
"
Strafsache
werden
Angeklagte
Verteidiger
hingewiesen
angeklagten
zweifachen
Mordes
auch
Bestrafung
zweifachen
Totschlags
§
StGB
auch
zweiten
Fall
Bestrafung
heimtückischen
Tötung
Verdeckung
Straftat
niedrigen
Beweggründen
Betracht
kommt
.
"
Weitere
Hinweise
Erläuterungen
erfolgten
Hauptverhandlung
.
22
.
März
fragte
Verteidiger
Angeklagten
telefonisch
Berichterstatterin
stellvertretenden
Vorsitzenden
niedrigen
Beweggrund
Kammer
Betracht
ziehe
.
erhielt
sinngemäß
Antwort
Beweggrund
Zusammenhang
Geschichte
Dreiecksbeziehung
Vorfeld
gedacht
werden
könne
.
weiteres
konkretes
Nachfragen
entgegnete
Richterin
mehr
sagen
könne
habe
ohnehin
schon
"
weit
Fenster
gelehnt
"
.
Verfahrensweise
ist
§
Abs.
vereinbaren
.
Ausgangspunkt
zutreffend
hat
Landgericht
angenommen
förmlichen
rechtlichen
Hinweises
Mordmerkmal
niedrigen
Beweggründe
bedurfte
.
Hinweis
muss
nur
erteilt
werden
anderes
Strafgesetz
Eröffnungsbeschluss
genannte
angewandt
auch
dann
Angeklagte
andersartigen
Begehungsform
Strafgesetzes
verurteilt
werden
soll
BGHSt
.
Schwurgericht
muss
regelmäßig
hinweisen
abweichend
Anklagevorwurf
anderen
Mordmerkmals
verurteilen
will
vgl.
BGHSt
95
;
287
;
Urteil
14
.
April
StR
.
Rücksicht
Regelungszweck
§
Abs.
ist
jedenfalls
dann
anzunehmen
Betracht
kommenden
Begehungsformen
objektiven
subjektiven
Voraussetzungen
so
stark
voneinander
unterscheiden
umfassende
Verteidigung
Angeklagten
nur
förmliche
Unterrichtung
gesichert
werden
kann
.
ist
Fall
Schwurgericht
Angeklagten
hier
abweichend
Anklagevorwurf
Gesichtspunkt
Heimtücke
niedrigen
Beweggründe
Mordes
verurteilen
will
;
gilt
Übergang
Vorwurf
Tötens
Verdeckungsabsicht
Vorwurf
Tötens
Wut
niedrigem
Beweggrund
BGHSt
f.
.
Revision
macht
Recht
geltend
rechtliche
Hinweis
gesetzlichen
Anforderungen
entsprach
.
Hinweis
muss
allein
Verbindung
zugelassenen
Anklage
Angeklagten
hinreichend
erkennbar
machen
Tatsachen
Gericht
gesetzlichen
Merkmale
erfüllt
ansieht
NStZ
.
gilt
auch
Mordmerkmal
sonstigen
niedrigen
Beweggründe
Senat
NStZ
.
Nur
so
kann
Funktion
erfüllen
Angeklagten
Überraschungsentscheidungen
schützen
Gelegenheit
geben
neuen
Vorwurf
verteidigen
.
bloße
kumulativen
Aufzählung
Betracht
kommenden
Mordmerkmalen
schon
unmissverständliche
Hinweis
war
hier
geeignet
Angeklagten
ausreichend
informieren
Umstände
Auffassung
Gerichts
Grundlage
neuen
rechtlichen
Bewertung
sein
konnten
.
Erläuternde
Angaben
waren
auch
entbehrlich
.
Anklage
noch
Revisionsschrift
wiedergegebenen
Anlage
Hauptverhandlungsprotokoll
genommenen
Erklärung
Angeklagten
lassen
Tatsachen
entnehmen
Vorliegen
niedriger
Beweggründe
insbesondere
Landgericht
Urteil
angenommene
"
Wut
"
geschlossen
werden
konnte
.
stellvertretenden
Vorsitzenden
Telefon
abgegebene
Erklärung
war
abgesehen
formeller
Hinsicht
Anforderungen
Hinweis
Abs.
erfüllte
ersichtlich
ebenfalls
geeignet
Verteidiger
tatsächliche
Grundlage
abweichenden
rechtlichen
Gesichtspunktes
informieren
Angeklagten
Überraschungsentscheidung
bewahren
.
Senat
kann
ausschließen
Urteil
unzureichenden
Hinweis
beruht
.
Insoweit
hat
Verteidigung
Revisionsschrift
Einzelnen
dargelegt
ordnungsgemäßen
Hinweis
Übrigen
auch
Gesamtzusammenhang
Urteilsgründe
nahe
liegenden
Vorwurf
niedriger
Beweggründe
noch
vorgebracht
hätte
.
3
.
Rechtsfehler
erfasst
lediglich
Feststellungen
setzungen
Mordmerkmale
Fall
Ausspruch
Gesamtstrafe
.
rechtsfehlerfrei
getroffenen
Feststellungen
äußeren
Tatgeschehen
können
aufrechterhalten
bleiben
;
ergänzende
Feststellungen
sind
möglich
so
weit
Widerspruch
stehen
.
4
.
Übrigen
weist
Senat
Folgendes
:
neue
Tatrichter
wird
Verschlechterungsverbot
entgegensteht
§
Abs.
Satz
erneut
Mordmerkmal
Verdeckungsabsicht
befassen
haben
.
Ausführungen
angefochtenen
Urteil
sind
frei
Widersprüchen
.
Landgericht
legt
rechtlichen
Bewertung
Tötung
Absicht
Angeklagten
vorangegangene
Tötung
.
verdecken
erforderlichen
Sicherheit
festzustellen
sei
UA
.
lassen
jedoch
Erwägungen
Beweiswürdigung
Weiteres
Einklang
bringen
.
Dort
heißt
u.a.
Gründe
Angeklagten
Zeit
Begehung
Tat
bewusst
gewesen
sein
solle
Tötung
gen
tötete
Ermittlung
Person
Täter
wesentlich
erschwert
werden
würde
"
ergeben
"
hätten
.
zählt
Urteil
Umstände
"
hindeuten
Verdeckung
Täterschaft
Haupttriebfedern
Begehung
Tat
gewesen
sein
kann
.
Gesichtspunkte
Verdeckungsabsicht
sprechen
könnten
werden
erörtert
.
Krehl