BESCHLUSS StR 23 . März Strafsache Mordes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers § Abs. 23 . März beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 13 . April aufgehoben Strafausspruch Fall Urteilsgründe Tötung Feststellungen Voraussetzungen Mordmerkmale ; Ausspruch Gesamtstrafe . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Mordes Totschlags lebenslangen Freiheitsstrafe Gesamtstrafe verurteilt . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision hat Fall Verfahrensrüge Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Landgericht hat Folgendes festgestellt : Tattag begab Angeklagte Wohnung später getöteten . Zeit sexuelle Beziehung hatte . Rucksack führte geladene Pistole . Wohnung traf . Tatopfer ebenfalls Verhältnis hatte zusammenlebte . Angeklagte forderte weitere . Entscheidung jedoch traf . Laufe Diskussion verließ Wohnung . weiteren Geschehen konnte lediglich festgestellt werden . Uhr Pkw Dach Fenster geschlossen waren Tiefgarage verlassen wollte . draußen führenden Rolltor stand wurde Angeklagten geöffneten Beifahrertür Schüssen getötet . Uhr erschien Tiefgarage trat Fahrerseite Fahrzeug . Angeklagte gab direktem Tötungsvorsatz Schüsse . stand rechts unmittelbar Fahrzeug ungefähr Höhe Beifahrertür schoss Dach Pkw . wurde Schüsse ; durchschlug linken Ellenbogen weiterer traf Oberbauch . wandte Richtung fliehen . Angeklagte holte versetzte Griff Pistole hinten Schlag Kopf . ging Boden blieb Bauch liegen . Angeklagte gab nunmehr Entfernung direktem Tötungsvorsatz Schüsse Rücken verstarb . Landgericht hat erste Tat Nachteil . Rechtsfehler Totschlag gewertet Freiheitsstrafe Jahren schuldangemessen gehalten . Tötung Fall ist Kammer ausgegangen Angeklagte Mordes schuldig gemacht hat . Tatausführung bestimmenden Gefühle Wut Ansicht Entwicklung Beziehung . mitursächlich gewesen sei seien niedrige Beweggründe . Heimtücke sei gegeben ausgeschlossen werden könne Tatopfer arglos gewesen sei Fahrzeug herantrat . Verdeckungsabsicht Wut Tatmotiv Angeklagten handlungsleitend gewesen sei sei sicher feststellbar gewesen . 2 . Revision Angeklagten hat Fall Verfahrensrüge Verletzung § Abs. Erfolg . Rüge liegt folgender Verfahrensgang : unverändert Hauptverhandlung zugelassene Anklage 10 November legte Angeklagten Fall Last heimtückisch Verdeckung Straftat getötet haben . 9 . Verhandlungstag 19 . März erteilte Landgericht folgenden rechtlichen Hinweis : " Strafsache werden Angeklagte Verteidiger hingewiesen angeklagten zweifachen Mordes auch Bestrafung zweifachen Totschlags § StGB auch zweiten Fall Bestrafung heimtückischen Tötung Verdeckung Straftat niedrigen Beweggründen Betracht kommt . " Weitere Hinweise Erläuterungen erfolgten Hauptverhandlung . 22 . März fragte Verteidiger Angeklagten telefonisch Berichterstatterin stellvertretenden Vorsitzenden niedrigen Beweggrund Kammer Betracht ziehe . erhielt sinngemäß Antwort Beweggrund Zusammenhang Geschichte Dreiecksbeziehung Vorfeld gedacht werden könne . weiteres konkretes Nachfragen entgegnete Richterin mehr sagen könne habe ohnehin schon " weit Fenster gelehnt " . Verfahrensweise ist § Abs. vereinbaren . Ausgangspunkt zutreffend hat Landgericht angenommen förmlichen rechtlichen Hinweises Mordmerkmal niedrigen Beweggründe bedurfte . Hinweis muss nur erteilt werden anderes Strafgesetz Eröffnungsbeschluss genannte angewandt auch dann Angeklagte andersartigen Begehungsform Strafgesetzes verurteilt werden soll BGHSt . Schwurgericht muss regelmäßig hinweisen abweichend Anklagevorwurf anderen Mordmerkmals verurteilen will vgl. BGHSt 95 ; 287 ; Urteil 14 . April StR . Rücksicht Regelungszweck § Abs. ist jedenfalls dann anzunehmen Betracht kommenden Begehungsformen objektiven subjektiven Voraussetzungen so stark voneinander unterscheiden umfassende Verteidigung Angeklagten nur förmliche Unterrichtung gesichert werden kann . ist Fall Schwurgericht Angeklagten hier abweichend Anklagevorwurf Gesichtspunkt Heimtücke niedrigen Beweggründe Mordes verurteilen will ; gilt Übergang Vorwurf Tötens Verdeckungsabsicht Vorwurf Tötens Wut niedrigem Beweggrund BGHSt f. . Revision macht Recht geltend rechtliche Hinweis gesetzlichen Anforderungen entsprach . Hinweis muss allein Verbindung zugelassenen Anklage Angeklagten hinreichend erkennbar machen Tatsachen Gericht gesetzlichen Merkmale erfüllt ansieht NStZ . gilt auch Mordmerkmal sonstigen niedrigen Beweggründe Senat NStZ . Nur so kann Funktion erfüllen Angeklagten Überraschungsentscheidungen schützen Gelegenheit geben neuen Vorwurf verteidigen . bloße kumulativen Aufzählung Betracht kommenden Mordmerkmalen schon unmissverständliche Hinweis war hier geeignet Angeklagten ausreichend informieren Umstände Auffassung Gerichts Grundlage neuen rechtlichen Bewertung sein konnten . Erläuternde Angaben waren auch entbehrlich . Anklage noch Revisionsschrift wiedergegebenen Anlage Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Erklärung Angeklagten lassen Tatsachen entnehmen Vorliegen niedriger Beweggründe insbesondere Landgericht Urteil angenommene " Wut " geschlossen werden konnte . stellvertretenden Vorsitzenden Telefon abgegebene Erklärung war abgesehen formeller Hinsicht Anforderungen Hinweis Abs. erfüllte ersichtlich ebenfalls geeignet Verteidiger tatsächliche Grundlage abweichenden rechtlichen Gesichtspunktes informieren Angeklagten Überraschungsentscheidung bewahren . Senat kann ausschließen Urteil unzureichenden Hinweis beruht . Insoweit hat Verteidigung Revisionsschrift Einzelnen dargelegt ordnungsgemäßen Hinweis Übrigen auch Gesamtzusammenhang Urteilsgründe nahe liegenden Vorwurf niedriger Beweggründe noch vorgebracht hätte . 3 . Rechtsfehler erfasst lediglich Feststellungen setzungen Mordmerkmale Fall Ausspruch Gesamtstrafe . rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen äußeren Tatgeschehen können aufrechterhalten bleiben ; ergänzende Feststellungen sind möglich so weit Widerspruch stehen . 4 . Übrigen weist Senat Folgendes : neue Tatrichter wird Verschlechterungsverbot entgegensteht § Abs. Satz erneut Mordmerkmal Verdeckungsabsicht befassen haben . Ausführungen angefochtenen Urteil sind frei Widersprüchen . Landgericht legt rechtlichen Bewertung Tötung Absicht Angeklagten vorangegangene Tötung . verdecken erforderlichen Sicherheit festzustellen sei UA . lassen jedoch Erwägungen Beweiswürdigung Weiteres Einklang bringen . Dort heißt u.a. Gründe Angeklagten Zeit Begehung Tat bewusst gewesen sein solle Tötung gen tötete Ermittlung Person Täter wesentlich erschwert werden würde " ergeben " hätten . zählt Urteil Umstände " hindeuten Verdeckung Täterschaft Haupttriebfedern Begehung Tat gewesen sein kann . Gesichtspunkte Verdeckungsabsicht sprechen könnten werden erörtert . Krehl