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90 lines
698 B

BESCHLUSS
7
.
Februar
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
7
.
Februar
gemäß
§
.
V.m
.
Abs.
Nr.
§
Abs.
Abs.
beschlossen
:
1
.
Verurteilung
Angeklagten
tateinheitlich
begangenem
unerlaubtem
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
wird
gemäß
§
.
V.m
.
Abs.
Nr.
Strafverfolgung
abgesehen
.
2
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
15
.
August
wird
zutreffenden
Gründen
Stellungnahme
Generalbundesanwalts
Übrigen
unbegründet
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
RiBGH
Rothfuß
ist
erkrankt
Unterschrift
gehindert
.
Roggenbuck