BESCHLUSS 7 . Februar Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 7 . Februar gemäß § . V.m . Abs. Nr. § Abs. Abs. beschlossen : 1 . Verurteilung Angeklagten tateinheitlich begangenem unerlaubtem Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge wird gemäß § . V.m . Abs. Nr. Strafverfolgung abgesehen . 2 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 15 . August wird zutreffenden Gründen Stellungnahme Generalbundesanwalts Übrigen unbegründet verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . RiBGH Rothfuß ist erkrankt Unterschrift gehindert . Roggenbuck