You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

203 lines
1.6 KiB

BESCHLUSS
20
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
3
.
Verabredung
Verbrechen
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführer
20
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
20
.
Juni
Strafausspruch
dahingehend
gefasst
Angeklagte
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
ist
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wird
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
Revisionen
Angeklagten
werden
unbegründet
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Revisionen
Angeklagten
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
Überprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
gilt
Schuldspruchs
Angeklagten
.
Landgericht
klagten
verabredete
Verbrechen
schweren
Raubs
fehlerhaft
überdies
widersprüchlich
Tatbeständen
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
Abs.
Nr.
StGB
zugeordnet
hat
Grundlage
stellungen
Fall
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
StGB
gegeben
war
beschwert
Angeklagten
Landgericht
hat
Strafe
Abs.
.
V.m
.
§
Abs.
StGB
nochmals
gemilderten
Rahmen
§
Abs.
StGB
entnommen
.
Angeklagte
ist
Urteilsformel
heitsstrafe
Jahr
Monaten
Strafaussetzung
Bewährung
verurteilt
worden
S.
beträgt
Strafe
Ausführungen
Strafzumessung
Urteilsbegründung
Jahr
Monate
Strafaussetzung
Bewährung
.
Weitere
Anhaltspunkte
Zahlen
Landgericht
gemeint
war
ergeben
Urteil
.
Senat
hat
verfahrensökonomischen
Gründen
Zurückverweisung
abgesehen
entsprechender
Anwendung
§
§
Abs.
Abs.
Freiheitsstrafe
Jahr
Monate
Strafaussetzung
Bewährung
festgesetzt
.
Kostenteilung
gemäß
§
Abs.
ist
insoweit
veranlasst
.
Rothfuß