BESCHLUSS 20 . Februar Strafsache 1 . 2 . 3 . Verabredung Verbrechen 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführer 20 . Februar gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 20 . Juni Strafausspruch dahingehend gefasst Angeklagte Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt ist Vollstreckung Bewährung ausgesetzt wird . 2 . weitergehende Revision Angeklagten Revisionen Angeklagten werden unbegründet verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Revisionen Angeklagten sind unbegründet Sinne § Abs. Überprüfung Urteils Revisionsrechtfertigungen Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . gilt Schuldspruchs Angeklagten . Landgericht klagten verabredete Verbrechen schweren Raubs fehlerhaft überdies widersprüchlich Tatbeständen § Abs. Nr. Buchst . Abs. Nr. StGB zugeordnet hat Grundlage stellungen Fall § Abs. Nr. Buchst . StGB gegeben war beschwert Angeklagten Landgericht hat Strafe Abs. . V.m . § Abs. StGB nochmals gemilderten Rahmen § Abs. StGB entnommen . Angeklagte ist Urteilsformel heitsstrafe Jahr Monaten Strafaussetzung Bewährung verurteilt worden S. beträgt Strafe Ausführungen Strafzumessung Urteilsbegründung Jahr Monate Strafaussetzung Bewährung . Weitere Anhaltspunkte Zahlen Landgericht gemeint war ergeben Urteil . Senat hat verfahrensökonomischen Gründen Zurückverweisung abgesehen entsprechender Anwendung § § Abs. Abs. Freiheitsstrafe Jahr Monate Strafaussetzung Bewährung festgesetzt . Kostenteilung gemäß § Abs. ist insoweit veranlasst . Rothfuß