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316 lines
2.6 KiB

BESCHLUSS
5
.
Oktober
Strafsache
unerlaubten
Führens
halbautomatischen
Kurzwaffe
Verschießen
Patronenmunition
u.a.
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
3
.
Antrag
Anhörung
Beschwerdeführers
5
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
2
.
August
Strafausspruch
aufhoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
ersten
Urteil
schwerer
Körperverletzung
Tateinheit
Freisprechung
Übrigen
vorsätzlichen
unerlaubten
Führens
halbautomatischen
Kurzwaffe
Verschießen
Patronenmunition
Tateinheit
vorsätzlichem
unerlaubten
Führen
Schusswaffe
vorsätzlichem
unerlaubten
Besitz
Schusswaffe
vorsätzlichem
unerlaubten
Besitz
Munition
Bedrohung
Freiheitsstrafe
Jahr
verurteilt
.
Kompensation
rechtsstaatswidrige
Verfahrensverzögerung
hat
Monate
verhängten
Freiheitsstrafe
vollstreckt
erklärt
Vollstreckung
restlichen
Freiheitsstrafe
Bewährung
ausgesetzt
.
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
Rechtsmittel
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Überprüfung
angefochtenen
Urteils
Revision
Angeklagten
hat
Schuldspruch
beschwerenden
Rechtsfehler
ergeben
§
Abs.
.
2
.
Strafausspruch
hält
jedoch
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Landgericht
hat
Rahmen
Strafzumessung
Angeklagten
lediglich
berücksichtigt
Tat
Zeitpunkt
Hauptverhandlung
rund
Jahre
zurücklag
.
lässt
besorgen
Verfahrensdauer
Rahmen
Strafzumessung
eigenständige
Bedeutung
beigemessen
hat
.
überdurchschnittlich
lange
Verfahrensdauer
ist
indes
geringeren
Strafbedürfnisses
zeitlichen
Abstands
Tatbegehung
Urteil
vgl.
:
StGB
29
.
Aufl
.
.
gewährten
Vollstreckungsabschlags
Strafzumessung
berücksichtigen
vgl.
Beschluss
17
.
Januar
BGHSt
142
;
Beschluss
16
.
Juni
StR
stellt
bestimmenden
Strafzumessungsgrund
Sinne
§
Abs.
Satz
vgl.
Beschluss
27
.
Mai
StR
.
7
;
Senat
Urteil
24
.
März
StR
.
.
maßvollen
Strafe
kann
Senat
ausschließen
aufgezeigte
Rechtsfehler
günstig
Strafbemessung
ausgewirkt
hätte
.
reinen
Wertungsfehler
handelt
bedarf
Aufhebung
Feststellungen
vgl.
KK-Gericke
7
.
Aufl
.
.
.
Ergänzende
Feststellungen
bestehenden
widersprechen
dürfen
sind
möglich
.
Unberührt
Entscheidung
Senats
bleibt
Ausspruch
Landgerichts
Kompensation
rechtsstaatswidrigen
Verfahrensverzögerung
Urteil
27
.
August
StR
BGHSt
;
Beschluss
8
.
Januar
.
.
Krehl
Grube
ist
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Krehl