BESCHLUSS 5 . Oktober Strafsache unerlaubten Führens halbautomatischen Kurzwaffe Verschießen Patronenmunition u.a. ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts 3 . Antrag Anhörung Beschwerdeführers 5 . Oktober gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 2 . August Strafausspruch aufhoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten ersten Urteil schwerer Körperverletzung Tateinheit Freisprechung Übrigen vorsätzlichen unerlaubten Führens halbautomatischen Kurzwaffe Verschießen Patronenmunition Tateinheit vorsätzlichem unerlaubten Führen Schusswaffe vorsätzlichem unerlaubten Besitz Schusswaffe vorsätzlichem unerlaubten Besitz Munition Bedrohung Freiheitsstrafe Jahr verurteilt . Kompensation rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat Monate verhängten Freiheitsstrafe vollstreckt erklärt Vollstreckung restlichen Freiheitsstrafe Bewährung ausgesetzt . Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist Rechtsmittel unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Überprüfung angefochtenen Urteils Revision Angeklagten hat Schuldspruch beschwerenden Rechtsfehler ergeben § Abs. . 2 . Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung stand . Landgericht hat Rahmen Strafzumessung Angeklagten lediglich berücksichtigt Tat Zeitpunkt Hauptverhandlung rund Jahre zurücklag . lässt besorgen Verfahrensdauer Rahmen Strafzumessung eigenständige Bedeutung beigemessen hat . überdurchschnittlich lange Verfahrensdauer ist indes geringeren Strafbedürfnisses zeitlichen Abstands Tatbegehung Urteil vgl. : StGB 29 . Aufl . . gewährten Vollstreckungsabschlags Strafzumessung berücksichtigen vgl. Beschluss 17 . Januar BGHSt 142 ; Beschluss 16 . Juni StR stellt bestimmenden Strafzumessungsgrund Sinne § Abs. Satz vgl. Beschluss 27 . Mai StR . 7 ; Senat Urteil 24 . März StR . . maßvollen Strafe kann Senat ausschließen aufgezeigte Rechtsfehler günstig Strafbemessung ausgewirkt hätte . reinen Wertungsfehler handelt bedarf Aufhebung Feststellungen vgl. KK-Gericke 7 . Aufl . . . Ergänzende Feststellungen bestehenden widersprechen dürfen sind möglich . Unberührt Entscheidung Senats bleibt Ausspruch Landgerichts Kompensation rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung Urteil 27 . August StR BGHSt ; Beschluss 8 . Januar . . Krehl Grube ist Unterschriftsleistung gehindert . Krehl