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429 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
StR
28
.
Dezember
Strafsache
schwerer
räuberischer
Erpressung
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
28
.
Dezember
gemäß
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
Juli
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Landgericht
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgesehen
hat
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
allgemeine
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
räuberischer
Erpressung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Nachprüfung
Urteils
Strafausspruch
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Nichtanordnung
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
begegnet
hingegen
durchgreifenden
sachlich
rechtlichen
Bedenken
.
Feststellungen
konsumierte
Angeklagte
später
hinzutretenden
Hüftproblemen
unterbrochen
einjährigen
Methadonbehandlung
täglich
Gramm
Heroin
Schmerzen
bekämpfen
S.
.
Angeklagte
erwerbsunfähig
war
konnte
zunehmend
schwieriger
finanzieren
.
schließlich
auswegloser
Situation
verübte
Angst
Auftreten
Schmerzen
frühzeitig
genug
neues
Heroin
gelangen
verfahrensgegenständlichen
Überfälle
Tankstelle
Drogeriemarkt
jeweils
Euro
erbeutete
Ankauf
neuen
Heroins
verwandte
S.
.
.
Strafkammer
hat
Unterbringung
Angeklagten
Entziehungsanstalt
abgesehen
Angeklagten
Hang
Sinne
§
StGB
bestehe
.
Angeklagte
habe
treibende
beherrschende
Neigung
Heroin
Übermaß
konsumieren
wolle
nur
Schmerzen
bekämpfen
S.
.
habe
zehnjährigen
Konsums
Dosis
gesteigert
Heroin
verteilt
Tag
ca.
Portionen
"
nur
"
geraucht
.
Konsumverhalten
habe
Rausch
erzeugen
lediglich
Schmerzlinderung
herbeiführen
können
.
Auch
habe
Angeklagte
nur
geringe
Entzugserscheinungen
gezeigt
.
Verfall
Persönlichkeit
Abhängigkeitserkrankung
erwarten
wäre
sei
festzustellen
S.
.
Ausführungen
lassen
besorgen
Landgericht
Voraussetzungen
Hanges
gemäß
§
Satz
StGB
verkannt
hat
.
Erforderlich
ist
insoweit
chronische
körperlicher
Sucht
beruhende
Abhängigkeit
.
genügt
eingewurzelte
psychischer
Disposition
bestehende
Übung
erworbene
intensive
Neigung
immer
wieder
berauschende
Rauschmittel
nehmen
Fehlen
ausgeprägter
Entzugssyndrome
NStZ-RR
216
;
Fischer
StGB
.
Aufl
.
gleich
bleibendes
Konsumverhalten
entgegenstehen
.
Auch
Konsum
Heroins
Zwecke
Schmerzmilderung
schließt
Annahme
Hanges
übermäßigen
Rauschmittelkonsum
.
handelt
berauschendes
Mittel
Sinne
StGB
StGB
Abs.
Hang
;
kommt
konsumierte
Mittel
konkreten
Täter
geeignet
bestimmt
ist
Rausch
"
erzeugen
Fischer
aaO
.
.
Landgericht
hätte
Frage
Vorliegens
Hanges
Umstand
auseinandersetzen
müssen
Angeklagte
Einschätzung
Sachverständigen
Kammer
angeschlossen
hat
Taten
zunächst
mehr
mehr
Umwelt
isoliert
hatte
Tatzeit
letztlich
nur
noch
Beobachtung
Schmerzen
konzentrierte
Begegnung
auftretender
Schmerzen
erneut
Heroin
konsumieren
musste
S.
.
2
.
Frage
Maßregelanordnung
bedarf
neuer
Verhandlung
Entscheidung
Feststellungen
liegt
abgeurteilten
Taten
auch
Symptomtaten
handelte
.
bisherigen
Feststellungen
ergibt
auch
stationäre
Therapie
hinreichende
Aussicht
Erfolg
bietet
§
S.
StGB
.
Strafausspruch
kann
bestehen
bleiben
auszuschließen
ist
Tatrichter
Anordnung
Unterbringung
niedrigere
Einzelstrafen
geringere
Gesamtstrafe
erkannt
hätte
.
nur
Angeklagte
Revision
eingelegt
hat
hindert
Nachholung
Unterbringungsanordnung
gemäß
§
Abs.
.
Beschwerdeführer
hat
Nichtanwendung
§
StGB
Tatgericht
Rechtsmittelangriff
ausgenommen
.