BESCHLUSS StR 28 . Dezember Strafsache schwerer räuberischer Erpressung 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 28 . Dezember gemäß Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 Juli zugehörigen Feststellungen aufgehoben Landgericht Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgesehen hat . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere allgemeine Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer räuberischer Erpressung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Nachprüfung Urteils Strafausspruch hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Nichtanordnung Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt begegnet hingegen durchgreifenden sachlich rechtlichen Bedenken . Feststellungen konsumierte Angeklagte später hinzutretenden Hüftproblemen unterbrochen einjährigen Methadonbehandlung täglich Gramm Heroin Schmerzen bekämpfen S. . Angeklagte erwerbsunfähig war konnte zunehmend schwieriger finanzieren . schließlich auswegloser Situation verübte Angst Auftreten Schmerzen frühzeitig genug neues Heroin gelangen verfahrensgegenständlichen Überfälle Tankstelle Drogeriemarkt jeweils Euro erbeutete Ankauf neuen Heroins verwandte S. . . Strafkammer hat Unterbringung Angeklagten Entziehungsanstalt abgesehen Angeklagten Hang Sinne § StGB bestehe . Angeklagte habe treibende beherrschende Neigung Heroin Übermaß konsumieren wolle nur Schmerzen bekämpfen S. . habe zehnjährigen Konsums Dosis gesteigert Heroin verteilt Tag ca. Portionen " nur " geraucht . Konsumverhalten habe Rausch erzeugen lediglich Schmerzlinderung herbeiführen können . Auch habe Angeklagte nur geringe Entzugserscheinungen gezeigt . Verfall Persönlichkeit Abhängigkeitserkrankung erwarten wäre sei festzustellen S. . Ausführungen lassen besorgen Landgericht Voraussetzungen Hanges gemäß § Satz StGB verkannt hat . Erforderlich ist insoweit chronische körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit . genügt eingewurzelte psychischer Disposition bestehende Übung erworbene intensive Neigung immer wieder berauschende Rauschmittel nehmen Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome NStZ-RR 216 ; Fischer StGB . Aufl . gleich bleibendes Konsumverhalten entgegenstehen . Auch Konsum Heroins Zwecke Schmerzmilderung schließt Annahme Hanges übermäßigen Rauschmittelkonsum . handelt berauschendes Mittel Sinne StGB StGB Abs. Hang ; kommt konsumierte Mittel konkreten Täter geeignet bestimmt ist Rausch " erzeugen Fischer aaO . . Landgericht hätte Frage Vorliegens Hanges Umstand auseinandersetzen müssen Angeklagte Einschätzung Sachverständigen Kammer angeschlossen hat Taten zunächst mehr mehr Umwelt isoliert hatte Tatzeit letztlich nur noch Beobachtung Schmerzen konzentrierte Begegnung auftretender Schmerzen erneut Heroin konsumieren musste S. . 2 . Frage Maßregelanordnung bedarf neuer Verhandlung Entscheidung Feststellungen liegt abgeurteilten Taten auch Symptomtaten handelte . bisherigen Feststellungen ergibt auch stationäre Therapie hinreichende Aussicht Erfolg bietet § S. StGB . Strafausspruch kann bestehen bleiben auszuschließen ist Tatrichter Anordnung Unterbringung niedrigere Einzelstrafen geringere Gesamtstrafe erkannt hätte . nur Angeklagte Revision eingelegt hat hindert Nachholung Unterbringungsanordnung gemäß § Abs. . Beschwerdeführer hat Nichtanwendung § StGB Tatgericht Rechtsmittelangriff ausgenommen .