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123 lines
982 B

BESCHLUSS
StR
21
.
Dezember
Strafsache
schweren
Raubes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
21
.
Dezember
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
Mühlhausen
24
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
.
Jedoch
wird
Urteilsformel
klargestellt
ergänzt
Angeklagte
Einbeziehung
Urteile
Amtsgerichts
10
.
August
Js
23
.
Juli
Js
Amtsgerichts
10
.
Oktober
Js
Einheitsjugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ist
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
übersehen
einbezogene
Urteil
Amtsgerichts
23
Juli
bereits
Urteil
Amtsgerichts
Salzungen
10
.
Oktober
einbezogen
worden
war
.
Auch
frühere
Entscheidung
war
erneut
formell
einzubeziehen
kennzeichnen
.
Senat
hat
gebotene
Einbeziehung
betreffenden
Verurteilung
nachgeholt
Tenor
klargestellt
.
Übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
Abs.
.
Otten
Roggenbuck
Rothfuß