BESCHLUSS StR 21 . Dezember Strafsache schweren Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 21 . Dezember beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts Mühlhausen 24 . Juni wird unbegründet verworfen . Jedoch wird Urteilsformel klargestellt ergänzt Angeklagte Einbeziehung Urteile Amtsgerichts 10 . August Js 23 . Juli Js Amtsgerichts 10 . Oktober Js Einheitsjugendstrafe Jahren Monaten verurteilt ist . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat übersehen einbezogene Urteil Amtsgerichts 23 Juli bereits Urteil Amtsgerichts Salzungen 10 . Oktober einbezogen worden war . Auch frühere Entscheidung war erneut formell einzubeziehen kennzeichnen . Senat hat gebotene Einbeziehung betreffenden Verurteilung nachgeholt Tenor klargestellt . Übrigen hat Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben Abs. . Otten Roggenbuck Rothfuß