You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

432 lines
3.7 KiB

BESCHLUSS
StR
26
.
März
Strafsache
versuchter
schwerer
Körperverletzung
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
26
.
März
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
9
.
September
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
Landgericht
Strafaussetzung
Bewährung
abgesehen
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Jugendkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
schwerer
Kör1
perverletzung
Tateinheit
Körperverletzung
Jugendstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Feststellungen
Landgerichts
wohnte
Jahre
alte
Angeklagte
Tatzeit
Mutter
Vater
eigenes
Haus
bewohnte
.
Angeklagte
litt
Persönlichkeitsstörung
dissozialen
schizoiden
Anteilen
Störung
Sozialverhaltens
.
23
.
Dezember
stritt
Autofahrt
Vater
Auszahlung
Kindergeld
.
Vater
gab
verstehen
finanziellen
Angelegenheiten
Eltern
herauszuhalten
habe
.
empfand
Angeklagte
Demütigung
.
beschloss
rächen
.
bastelte
Messer
packte
Sprühdose
Raumspray
Zeltstange
Wischlappen
Feuerzeug
Essig-Essenz
chlorhaltige
Reinigungsflüssigkeit
leere
Flasche
nahm
Rucksack
Matte
Schlafsack
Wolldecke
Thermoskanne
Lebensmittel
Bekleidungsstücke
begab
Haus
Vaters
.
Dort
mischte
Essig-Essenz
Flasche
so
Chloroform
entstehen
sollte
.
wollte
körperlich
überlegenen
Vater
Schlaf
betäuben
anschließend
Messer
so
Unterschenkel
zerschneiden
mehr
gehen
könne
.
sollte
Vater
arbeitsunfähig
werden
.
Uhr
31
.
Dezember
verschaffte
Ange3
klagte
maskiert
Spanngurt
Hand
geschlungen
hatte
Zutritt
Haus
Vaters
begab
Schlafzimmer
.
Versuch
schlafenden
Vater
flüssigkeitsgetränkten
Wischlappen
betäuben
schlug
.
anschließenden
Angriff
Angeklagten
Raumspray
direkt
Gesicht
Vaters
sprühte
anschließend
Feuerzeug
entzünden
versuchte
konnte
inzwischen
wach
gewordene
Vater
abwehren
Bettdecke
Gesicht
hielt
.
Gerangel
Vater
Schürfwunde
davontrug
konnte
Angeklagten
überwältigen
.
Landgericht
hat
angenommen
Angeklagte
sei
Begehung
Tat
Steuerungsfähigkeit
erheblich
beeinträchtigt
gewesen
.
schizoide
Persönlichkeitsstörung
habe
ausgewirkt
.
II
.
Revision
Angeklagten
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
Schuldspruch
verhängte
Jugendstrafe
richtet
.
Jedoch
begegnet
Versagung
Strafaussetzung
Bewährung
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
Landgericht
hat
ausgeführt
Phase
Wohlverhaltens
"
habe
Angeklagte
Tat
beendet
.
komplexen
Persönlichkeitsproblematik
sei
ungünstigen
Legalprognose
auszugehen
.
Befinde
Freiheit
so
sei
Körperverletzungsdelikten
auch
sexuell
aggressiven
Verhaltensweisen
rechnen
.
Frühere
Übergriffe
seien
Sexualfantasien
verursacht
worden
.
sei
befürchten
künftig
ähnlichen
sexuell
getönten
sadistischen
Handlungen
Frauen
kommen
werde
.
Ausführungen
sind
nachzuvollziehen
Landgericht
früheren
Übergriffe
beschrieben
Annahme
Sexualfantasien
Inhalt
erläutert
hat
.
Strafverfahren
Körperverletzung
Beleidigung
sind
§
förmliche
Sanktion
beendet
worden
.
Feststellungen
dort
Grunde
liegenden
strafbaren
Handlungen
hat
Landgericht
getroffen
.
Verfahren
Verbreitung
pornographischer
Schriften
ist
gemäß
Abs.
vorläufig
eingestellt
worden
.
Auch
Gegenstand
hat
Landgericht
Feststellungen
getroffen
.
Ausführungen
psychiatrischen
Sachverständigen
möglicherweise
Vorfälle
ziehen
hat
Jugendkammer
Urteil
erläutert
.
kann
Senat
prüfen
bisherigen
Verhalten
vorbestraften
Angeklagten
behauptete
Grund
Annahme
Wahrscheinlichkeit
künftiger
Gewalthandlungen
rechtsfehlerfrei
angenommen
wurde
.
Dr.
ist
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Krehl
Krehl