BESCHLUSS StR 26 . März Strafsache versuchter schwerer Körperverletzung u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 26 . März gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 9 . September zugehörigen Feststellungen aufgehoben Landgericht Strafaussetzung Bewährung abgesehen hat . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Jugendkammer Landgerichts zurückverwiesen . weitergehende Revision Angeklagten wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten versuchter schwerer Kör1 perverletzung Tateinheit Körperverletzung Jugendstrafe Jahr Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Sachrüge gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet Sinne § Abs. . Feststellungen Landgerichts wohnte Jahre alte Angeklagte Tatzeit Mutter Vater eigenes Haus bewohnte . Angeklagte litt Persönlichkeitsstörung dissozialen schizoiden Anteilen Störung Sozialverhaltens . 23 . Dezember stritt Autofahrt Vater Auszahlung Kindergeld . Vater gab verstehen finanziellen Angelegenheiten Eltern herauszuhalten habe . empfand Angeklagte Demütigung . beschloss rächen . bastelte Messer packte Sprühdose Raumspray Zeltstange Wischlappen Feuerzeug Essig-Essenz chlorhaltige Reinigungsflüssigkeit leere Flasche nahm Rucksack Matte Schlafsack Wolldecke Thermoskanne Lebensmittel Bekleidungsstücke begab Haus Vaters . Dort mischte Essig-Essenz Flasche so Chloroform entstehen sollte . wollte körperlich überlegenen Vater Schlaf betäuben anschließend Messer so Unterschenkel zerschneiden mehr gehen könne . sollte Vater arbeitsunfähig werden . Uhr 31 . Dezember verschaffte Ange3 klagte maskiert Spanngurt Hand geschlungen hatte Zutritt Haus Vaters begab Schlafzimmer . Versuch schlafenden Vater flüssigkeitsgetränkten Wischlappen betäuben schlug . anschließenden Angriff Angeklagten Raumspray direkt Gesicht Vaters sprühte anschließend Feuerzeug entzünden versuchte konnte inzwischen wach gewordene Vater abwehren Bettdecke Gesicht hielt . Gerangel Vater Schürfwunde davontrug konnte Angeklagten überwältigen . Landgericht hat angenommen Angeklagte sei Begehung Tat Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen . schizoide Persönlichkeitsstörung habe ausgewirkt . II . Revision Angeklagten ist unbegründet Sinne § Abs. Schuldspruch verhängte Jugendstrafe richtet . Jedoch begegnet Versagung Strafaussetzung Bewährung durchgreifenden rechtlichen Bedenken . Landgericht hat ausgeführt Phase Wohlverhaltens " habe Angeklagte Tat beendet . komplexen Persönlichkeitsproblematik sei ungünstigen Legalprognose auszugehen . Befinde Freiheit so sei Körperverletzungsdelikten auch sexuell aggressiven Verhaltensweisen rechnen . Frühere Übergriffe seien Sexualfantasien verursacht worden . sei befürchten künftig ähnlichen sexuell getönten sadistischen Handlungen Frauen kommen werde . Ausführungen sind nachzuvollziehen Landgericht früheren Übergriffe beschrieben Annahme Sexualfantasien Inhalt erläutert hat . Strafverfahren Körperverletzung Beleidigung sind § förmliche Sanktion beendet worden . Feststellungen dort Grunde liegenden strafbaren Handlungen hat Landgericht getroffen . Verfahren Verbreitung pornographischer Schriften ist gemäß Abs. vorläufig eingestellt worden . Auch Gegenstand hat Landgericht Feststellungen getroffen . Ausführungen psychiatrischen Sachverständigen möglicherweise Vorfälle ziehen hat Jugendkammer Urteil erläutert . kann Senat prüfen bisherigen Verhalten vorbestraften Angeklagten behauptete Grund Annahme Wahrscheinlichkeit künftiger Gewalthandlungen rechtsfehlerfrei angenommen wurde . Dr. ist Unterschriftsleistung gehindert . Krehl Krehl