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280 lines
2.2 KiB

BESCHLUSS
26
.
September
Strafsache
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:260918B2STR538.17.1
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Ziffer
1.a
2
.
Antrag
Anhörung
Beschwerdeführers
26
.
September
gemäß
§
Abs.
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
a.d
.
2
.
Juni
wird
betrifft
Verfahren
Fall
Urteilsgründe
eingestellt
;
Umfang
Einstellung
fallen
Kosten
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
Staatskasse
Last
vorbezeichnete
Urteil
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
Diebstahls
Wohnungseinbruchdiebstahls
Hehlerei
verurteilt
wird
aufgehoben
Urteil
Amtsgerichts
18
.
April
ausgesprochene
Fahrverbot
aufrechterhalten
worden
ist
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
verbleibenden
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
Hehlerei
Auflösung
Urteil
Amtsgerichts
18
.
April
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
Einbeziehung
dort
verhängten
Einzelstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
amtsgerichtliche
Urteil
verhängte
Geldbuße
Höhe
Fahrverbot
Monaten
Dauer
wurden
aufrechterhalten
.
hat
Landgericht
Angeklagten
Wohnungseinbruchdiebstahls
Hehlerei
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monat
verurteilt
.
gerichtete
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Entscheidungsformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Antrag
Generalbundesanwalts
hat
Senat
Verfahren
Fall
Urteilsgründe
§
Abs.
Nr.
Abs.
eingestellt
.
Teileinstellung
war
Schuldspruch
abzuändern
.
Strafausspruch
kann
Teileinstellung
bestehen
bleiben
Tat
ausgesprochenen
Einzelstrafe
Tagessätzen
ausgeschlossen
werden
kann
Landgericht
Wegfall
Ausspruch
geringeren
Gesamtstrafe
gekommen
wäre
.
2
.
Aufrechterhaltung
Fahrverbots
§
StGB
hat
Bestand
.
Urteilsfeststellungen
war
Angeklagte
Besitz
Fahrerlaubnis
so
Verbotsfrist
Rechtskraft
amtsgerichtlichen
Urteils
28
.
April
begonnen
hatte
§
Abs.
Satz
StGB
.
dreimonatige
Fahrverbot
endete
2
.
Juni
Tag
Verkündung
Urteils
vorliegender
Sache
.
war
Fahrverbot
Zeitpunkt
gegenstandslos
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
vgl.
Beschluss
28
.
August
;
StGB
65
.
Aufl
.
.
.
RiBGH
Prof.
Dr.
Krehl
ist
Krankheit
Unterschrift
gehindert
.
Grube