BESCHLUSS 26 . September Strafsache u.a. ECLI : : BGH:2018:260918B2STR538.17.1 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Ziffer 1.a 2 . Antrag Anhörung Beschwerdeführers 26 . September gemäß § Abs. Abs. § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts a.d . 2 . Juni wird betrifft Verfahren Fall Urteilsgründe eingestellt ; Umfang Einstellung fallen Kosten notwendigen Auslagen Angeklagten Staatskasse Last vorbezeichnete Urteil Schuldspruch geändert Angeklagte Diebstahls Wohnungseinbruchdiebstahls Hehlerei verurteilt wird aufgehoben Urteil Amtsgerichts 18 . April ausgesprochene Fahrverbot aufrechterhalten worden ist . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat verbleibenden Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Diebstahls Hehlerei Auflösung Urteil Amtsgerichts 18 . April verhängten Gesamtfreiheitsstrafe Einbeziehung dort verhängten Einzelstrafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . amtsgerichtliche Urteil verhängte Geldbuße Höhe € Fahrverbot Monaten Dauer wurden aufrechterhalten . hat Landgericht Angeklagten Wohnungseinbruchdiebstahls Hehlerei weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monat verurteilt . gerichtete Rüge Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet § Abs. . 1 . Antrag Generalbundesanwalts hat Senat Verfahren Fall Urteilsgründe § Abs. Nr. Abs. eingestellt . Teileinstellung war Schuldspruch abzuändern . Strafausspruch kann Teileinstellung bestehen bleiben Tat ausgesprochenen Einzelstrafe Tagessätzen ausgeschlossen werden kann Landgericht Wegfall Ausspruch geringeren Gesamtstrafe gekommen wäre . 2 . Aufrechterhaltung Fahrverbots § StGB hat Bestand . Urteilsfeststellungen war Angeklagte Besitz Fahrerlaubnis so Verbotsfrist Rechtskraft amtsgerichtlichen Urteils 28 . April begonnen hatte § Abs. Satz StGB . dreimonatige Fahrverbot endete 2 . Juni Tag Verkündung Urteils vorliegender Sache . war Fahrverbot Zeitpunkt gegenstandslos Sinne § Abs. Satz StGB vgl. Beschluss 28 . August ; StGB 65 . Aufl . . . RiBGH Prof. Dr. Krehl ist Krankheit Unterschrift gehindert . Grube