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273 lines
2.1 KiB

BESCHLUSS
StR
15
.
April
Strafsache
Betrugs
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Ziffer
.
Antrag
Anhörung
Beschwerdeführers
15
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
4
.
August
wird
Verfahren
eingestellt
Vorwurf
8
November
versuchten
Betrugs
betrifft
.
2
.
weiter
gehende
Revision
Angeklagten
vorgenannte
Urteil
wird
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
Übrigen
Betrugs
Fällen
versuchten
Betrugs
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
angeordnet
Auslieferungshaft
Angeklagte
erlitten
hat
Verhältnis
Strafe
angerechnet
wird
.
Urteil
richtet
Sachbeschwerde
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
führt
Einstellung
Verfahrens
Vorwurfs
versuchten
Betrugs
.
Übrigen
ist
Revision
unbegründet
Sinne
Abs.
.
§
Abs.
Nr.
dürfen
Mitgliedstaat
übergebene
Personen
Übergabe
begangenen
anderen
Tat
Übergabe
zugrunde
liegt
verfolgt
verurteilt
noch
freiheitsentziehenden
Maßnahme
unterworfen
werden
.
Begriff
anderen
Tat
"
Sinne
§
Abs.
Nr.
knüpft
Beschreibung
Straftat
Auslieferungsbewilligung
wiederum
Europäischen
Haftbefehl
.
Beschreibung
Tat
8
November
fehlt
Europäischen
Haftbefehl
Angeklagten
18
.
Oktober
.
Dort
wurden
ausschließlich
Tattage
vollendeten
Betrugstaten
genannt
sodann
generelle
Beschreibung
Tatbilds
hinzugefügt
wurde
.
abweichende
Tatzeit
abgeurteilten
versuchten
Vergehens
wurde
Europäischen
Haftbefehl
erwähnt
Versuchstatbestand
dort
umschrieben
Rechtsnormen
§
§
StGB
wurden
genannt
.
fehlt
unbeschadet
Umstands
Europäische
Haftbefehl
vorangestellten
allgemeinen
Mitteilung
"
insgesamt
Taten
"
beziehen
sollte
ausreichenden
Kennzeichnung
Vorwurfs
versuchten
Betrugs
8
November
.
Insoweit
ist
Einstellung
Verfahrens
angezeigt
Ausnahmefall
gemäß
§
Abs.
vgl.
Senat
Urteil
10
.
Dezember
hier
vorliegt
.
entfällt
Einzelstrafe
Fall
Urteilsgründe
.
Senat
schließt
Ausspruch
Gesamtstrafe
weggefallene
Strafe
niedriger
ausgefallen
wäre
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Satz
StPO
.
geringen
Erfolgs
Rechtsmittels
ist
unbillig
Angeklagten
Gebühren
Auslagen
belasten
§
Abs.
Satz
.
Krehl