BESCHLUSS StR 15 . April Strafsache Betrugs u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Ziffer . Antrag Anhörung Beschwerdeführers 15 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 4 . August wird Verfahren eingestellt Vorwurf 8 November versuchten Betrugs betrifft . 2 . weiter gehende Revision Angeklagten vorgenannte Urteil wird verworfen . 3 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Freisprechung Übrigen Betrugs Fällen versuchten Betrugs Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat angeordnet Auslieferungshaft Angeklagte erlitten hat Verhältnis Strafe angerechnet wird . Urteil richtet Sachbeschwerde gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel führt Einstellung Verfahrens Vorwurfs versuchten Betrugs . Übrigen ist Revision unbegründet Sinne Abs. . § Abs. Nr. dürfen Mitgliedstaat übergebene Personen Übergabe begangenen anderen Tat Übergabe zugrunde liegt verfolgt verurteilt noch freiheitsentziehenden Maßnahme unterworfen werden . Begriff anderen Tat " Sinne § Abs. Nr. knüpft Beschreibung Straftat Auslieferungsbewilligung wiederum Europäischen Haftbefehl . Beschreibung Tat 8 November fehlt Europäischen Haftbefehl Angeklagten 18 . Oktober . Dort wurden ausschließlich Tattage vollendeten Betrugstaten genannt sodann generelle Beschreibung Tatbilds hinzugefügt wurde . abweichende Tatzeit abgeurteilten versuchten Vergehens wurde Europäischen Haftbefehl erwähnt Versuchstatbestand dort umschrieben Rechtsnormen § § StGB wurden genannt . fehlt unbeschadet Umstands Europäische Haftbefehl vorangestellten allgemeinen Mitteilung " insgesamt Taten " beziehen sollte ausreichenden Kennzeichnung Vorwurfs versuchten Betrugs 8 November . Insoweit ist Einstellung Verfahrens angezeigt Ausnahmefall gemäß § Abs. vgl. Senat Urteil 10 . Dezember hier vorliegt . entfällt Einzelstrafe Fall Urteilsgründe . Senat schließt Ausspruch Gesamtstrafe weggefallene Strafe niedriger ausgefallen wäre . Kostenentscheidung beruht § Abs. Satz StPO . geringen Erfolgs Rechtsmittels ist unbillig Angeklagten Gebühren Auslagen belasten § Abs. Satz . Krehl