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146 lines
1.2 KiB

BESCHLUSS
StR
24
.
März
Strafsache
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
24
.
März
§
Abs.
einstimmig
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
23
.
Juni
wird
unbegründet
verworfen
.
Schuldspruch
werden
jedoch
Worte
"
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Kindern
Fällen
"
Worte
"
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Kindern
Fällen
"
ersetzt
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
Fällen
sexuellen
Mißbrauchs
Schutzbefohlenen
Fällen
Tateinheit
sexuellem
Mißbrauch
Kindern
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
rügt
Angeklagte
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
ist
wesentlichen
offensichtlich
unbegründet
§
Abs.
.
Richtig
stellen
ist
lediglich
Zahl
tateinheitlich
sexuellen
Mißbrauch
Schutzbefohlenen
begangenen
Verbrechen
sexuellen
Mißbrauchs
Kindern
.
Feststellungen
handelt
insoweit
Fälle
.
Vielzahl
hohen
Unrechtsgehalts
Taten
ist
auszuschließen
Fehler
Fassung
Urteilstenors
Strafausspruch
ausgewirkt
hat
.
RiBGH
Detter
ist
Urlaubs
verhindert
Unterschrift
beizufügen
.
Otten
Rothfuß