BESCHLUSS StR 24 . März Strafsache sexuellen Mißbrauchs Kindern u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 24 . März § Abs. einstimmig beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 23 . Juni wird unbegründet verworfen . Schuldspruch werden jedoch Worte " Tateinheit sexuellem Mißbrauch Kindern Fällen " Worte " Tateinheit sexuellem Mißbrauch Kindern Fällen " ersetzt . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexuellen Mißbrauchs Kindern Fällen sexuellen Mißbrauchs Schutzbefohlenen Fällen Tateinheit sexuellem Mißbrauch Kindern Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision rügt Angeklagte Verletzung formellen materiellen Rechts . Rechtsmittel ist wesentlichen offensichtlich unbegründet § Abs. . Richtig stellen ist lediglich Zahl tateinheitlich sexuellen Mißbrauch Schutzbefohlenen begangenen Verbrechen sexuellen Mißbrauchs Kindern . Feststellungen handelt insoweit Fälle . Vielzahl hohen Unrechtsgehalts Taten ist auszuschließen Fehler Fassung Urteilstenors Strafausspruch ausgewirkt hat . RiBGH Detter ist Urlaubs verhindert Unterschrift beizufügen . Otten Rothfuß