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441 lines
3.6 KiB

NAMEN
StR
27
.
Januar
Strafsache
alias
:
Raubes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
27
.
Januar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Bundesanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
Landgerichts
17
.
Juni
wird
verworfen
.
Staatskasse
hat
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schuldig
gesprochen
"
Fällen
Person
Jahre
Betäubungsmittel
gewerbsmäßig
unerlaubt
Person
Jahren
abgegeben
haben
tateinheitlich
Fällen
Person
Jahre
Person
Jahren
bestimmt
haben
Betäubungsmitteln
unerlaubt
Handel
treiben
weiteren
Fall
Raubes
"
.
hat
hierwegen
Einbeziehung
verhängter
Strafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Ungunsten
Angeklagten
eingelegten
Revision
rügt
Staatsanwaltschaft
Verletzung
sachlichen
Rechts
.
beanstandet
Annahme
minder
schwerer
Fälle
§
Abs.
.
Fällen
Urteilsgründe
.
Begründung
wirksam
Einzelstrafaussprüche
Fällen
Urteilsgründe
Gesamtstrafenausspruch
beschränkte
Strafmaßrevision
Staatsanwaltschaft
ist
unbegründet
.
1
.
Anwendung
§
Abs.
.
minder
schwere
Fälle
vorgesehenen
Strafrahmens
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Strafzumessung
auch
Frage
gehört
minder
Fall
vorliegt
unterliegt
nur
eingeschränktem
Umfang
Überprüfung
Revisionsgericht
.
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
Grundlage
umfassenden
Eindrucks
Hauptverhandlung
Tat
Persönlichkeit
Täters
gewonnen
hat
wesentlichen
entlastenden
belastenden
Umstände
festzustellen
gegeneinander
abzuwägen
.
Umständen
bestimmendes
Gewicht
beimisst
ist
Wesentlichen
Beurteilung
überlassen
.
.
;
vgl.
nur
BGHSt
;
;
StGB
Abs.
Strafrahmenwahl
m.w
.
.
20
.
April
.
Revisionsgericht
darf
Gesamtwürdigung
selbst
vornehmen
nur
nachprüfen
Tatrichter
Entscheidung
Rechtsfehler
unterlaufen
ist
vgl.
BGHSt
320
;
349
;
20
;
Urt
.
7
November
.
ist
hier
Fall
.
Zwar
trifft
Angeklagte
Fall
Urteilsgründe
Initiative
ergriffen
noch
minderjährigen
Zeugen
Mo.
Haschisch
Zweck
Weiterverkaufs
angeboten
hat
.
ging
Zeuge
aber
bereitwillig
so
Gelegenheit
bot
zusätzlich
kostenlos
Betäubungsmittel
Eigenkonsum
erlangen
.
Strafkammer
hat
wesentlichen
Umstände
Erwägungen
Strafrahmenwahl
einbezogen
auch
erforderliche
Gesamtwürdigung
vorgenommen
.
Annahme
minder
schwerer
Fälle
überschreitet
jedenfalls
hierbei
zukommenden
Beurteilungsspielraum
.
Verschärfung
Strafrahmens
§
Abs.
Art
.
Nr.
Gesetzes
Änderung
arzneimittelrechtlicher
anderer
Vorschriften
17
Juli
S.
ist
vorliegenden
Fall
noch
anwendbar
Abs.
StGB
.
2
.
Bildung
nachträglichen
Gesamtfreiheitsstrafe
§
Abs.
StGB
weist
Ergebnis
durchgreifenden
Rechtsfehler
.
Urteilsgründe
ist
Angeklagte
Strafbefehl
Neuwied
6
.
August
Diebstahls
Fällen
"
Geldstrafe
Tagessätzen
je
"
verurteilt
worden
.
angefochtene
Urteil
teilt
indes
Einzelstrafen
frühere
Tatrichter
gebildeten
Gesamtstrafe
zugrunde
gelegt
hat
;
hat
Strafkammer
vorgenannte
Geldstrafe
gemäß
§
Abs.
StGB
einbezogen
.
ist
rechtsfehlerhaft
.
Einbeziehung
gesamtstrafenfähigen
Vorverurteilung
Gesamtstrafe
ist
erforderlich
jeweils
verhängten
Einzelstrafen
konkret
bezeichnen
;
werden
Tatrichter
§
Abs.
Satz
StGB
Gebrauch
macht
Auflösung
früher
gebildeten
Gesamtstrafe
neu
auszusprechende
Gesamtfreiheitsstrafe
einbezogen
NStZ
;
.
9
Juli
.
Senat
kann
jedoch
ausschließen
Fehler
Gesamtstrafenausspruch
Gunsten
Ungunsten
Angeklagten
ausgewirkt
hat
.
Frau
Prof.
Dr.
ist
Urlaubs
Unterschriftsleistung
gehindert
.
Roggenbuck