NAMEN StR 27 . Januar Strafsache alias : Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 27 . Januar teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Bundesanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil Landgerichts 17 . Juni wird verworfen . Staatskasse hat Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schuldig gesprochen " Fällen Person Jahre Betäubungsmittel gewerbsmäßig unerlaubt Person Jahren abgegeben haben tateinheitlich Fällen Person Jahre Person Jahren bestimmt haben Betäubungsmitteln unerlaubt Handel treiben weiteren Fall Raubes " . hat hierwegen Einbeziehung verhängter Strafen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Ungunsten Angeklagten eingelegten Revision rügt Staatsanwaltschaft Verletzung sachlichen Rechts . beanstandet Annahme minder schwerer Fälle § Abs. . Fällen Urteilsgründe . Begründung wirksam Einzelstrafaussprüche Fällen Urteilsgründe Gesamtstrafenausspruch beschränkte Strafmaßrevision Staatsanwaltschaft ist unbegründet . 1 . Anwendung § Abs. . minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmens hält rechtlicher Nachprüfung stand . Strafzumessung auch Frage gehört minder Fall vorliegt unterliegt nur eingeschränktem Umfang Überprüfung Revisionsgericht . ist grundsätzlich Sache Tatrichters Grundlage umfassenden Eindrucks Hauptverhandlung Tat Persönlichkeit Täters gewonnen hat wesentlichen entlastenden belastenden Umstände festzustellen gegeneinander abzuwägen . Umständen bestimmendes Gewicht beimisst ist Wesentlichen Beurteilung überlassen . . ; vgl. nur BGHSt ; ; StGB Abs. Strafrahmenwahl m.w . . 20 . April . Revisionsgericht darf Gesamtwürdigung selbst vornehmen nur nachprüfen Tatrichter Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen ist vgl. BGHSt 320 ; 349 ; 20 ; Urt . 7 November . ist hier Fall . Zwar trifft Angeklagte Fall Urteilsgründe Initiative ergriffen noch minderjährigen Zeugen Mo. Haschisch Zweck Weiterverkaufs angeboten hat . ging Zeuge aber bereitwillig so Gelegenheit bot zusätzlich kostenlos Betäubungsmittel Eigenkonsum erlangen . Strafkammer hat wesentlichen Umstände Erwägungen Strafrahmenwahl einbezogen auch erforderliche Gesamtwürdigung vorgenommen . Annahme minder schwerer Fälle überschreitet jedenfalls hierbei zukommenden Beurteilungsspielraum . Verschärfung Strafrahmens § Abs. Art . Nr. Gesetzes Änderung arzneimittelrechtlicher anderer Vorschriften 17 Juli S. ist vorliegenden Fall noch anwendbar Abs. StGB . 2 . Bildung nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe § Abs. StGB weist Ergebnis durchgreifenden Rechtsfehler . Urteilsgründe ist Angeklagte Strafbefehl Neuwied 6 . August Diebstahls Fällen " Geldstrafe Tagessätzen je € " verurteilt worden . angefochtene Urteil teilt indes Einzelstrafen frühere Tatrichter gebildeten Gesamtstrafe zugrunde gelegt hat ; hat Strafkammer vorgenannte Geldstrafe gemäß § Abs. StGB einbezogen . ist rechtsfehlerhaft . Einbeziehung gesamtstrafenfähigen Vorverurteilung Gesamtstrafe ist erforderlich jeweils verhängten Einzelstrafen konkret bezeichnen ; werden Tatrichter § Abs. Satz StGB Gebrauch macht Auflösung früher gebildeten Gesamtstrafe neu auszusprechende Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen NStZ ; . 9 Juli . Senat kann jedoch ausschließen Fehler Gesamtstrafenausspruch Gunsten Ungunsten Angeklagten ausgewirkt hat . Frau Prof. Dr. ist Urlaubs Unterschriftsleistung gehindert . Roggenbuck