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BESCHLUSS
13
.
Dezember
Strafsache
schweren
Raubes
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
13
.
Dezember
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
Juni
Strafausspruch
abgeändert
Angeklagte
Jugendstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
wird
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
3
.
Auferlegung
Kosten
Auslagen
Revisionsverfahren
wird
abgesehen
.
Gründe
:
Urteilsformel
schriftlichen
Urteil
auch
verkündeten
entspricht
beträgt
verhängte
Jugendstrafe
Jahre
Monate
Urteilsgründen
hingegen
nur
Jahre
Monate
.
Widerspruch
beruht
läßt
Urteil
entnehmen
.
offenkundiges
Fassungsversehen
Berichtigung
zulassen
könnte
handelt
vgl.
§
Abs.
.
Auszuschließen
ist
Strafkammer
niedrigere
Strafe
Gründen
genannte
verhängen
wollte
"
erzieherisch
erforderlich
auch
schuldangemessen
"
erachtet
hat
.
Senat
hat
Strafe
selbst
festgesetzt
vgl.
Beschluß
Senats
23
.
August
.
weitergehende
Revision
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Kostenentscheidung
beruht
§
.
Detter
Otten