BESCHLUSS 13 . Dezember Strafsache schweren Raubes u.a. 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts 13 . Dezember beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 13 . Juni Strafausspruch abgeändert Angeklagte Jugendstrafe Jahren Monaten verurteilt wird . 2 . weitergehende Revision wird verworfen . 3 . Auferlegung Kosten Auslagen Revisionsverfahren wird abgesehen . Gründe : Urteilsformel schriftlichen Urteil auch verkündeten entspricht beträgt verhängte Jugendstrafe Jahre Monate Urteilsgründen hingegen nur Jahre Monate . Widerspruch beruht läßt Urteil entnehmen . offenkundiges Fassungsversehen Berichtigung zulassen könnte handelt vgl. § Abs. . Auszuschließen ist Strafkammer niedrigere Strafe Gründen genannte verhängen wollte " erzieherisch erforderlich auch schuldangemessen " erachtet hat . Senat hat Strafe selbst festgesetzt vgl. Beschluß Senats 23 . August . weitergehende Revision ist unbegründet Sinne § Abs. . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben . Kostenentscheidung beruht § . Detter Otten