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293 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
12
.
April
Strafsache
sexueller
Nötigung
ECLI
:
:
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
12
.
April
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
Mai
Strafausspruch
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
sexueller
Nötigung
Fällen
Körperverletzung
Fällen
Fall
Tateinheit
Nötigung
versuchter
Nötigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Strafausspruch
Erfolg
;
Übrigen
ist
offensichtlich
unbegründet
.
Strafausspruch
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Strafkammer
hat
Strafrahmenwahl
konkreten
Zumessung
Einzelstrafen
strafschärfend
berücksichtigt
gerin
Taten
psychologische
Unterstützung
Bewältigung
Geschehens
benötige
Taten
insgesamt
sehr
langen
Zeitraum
erstreckten
.
begegnet
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
.
bisherigen
Feststellungen
ergeben
Notwendigkeit
psychologischen
Behandlung
Behandlung
Tat
ergebenden
seelischen
Beeinträchtigungen
bereits
ersten
Tat
eingestellt
hat
.
Sind
festgestellten
psychischen
Schäden
aber
erst
Folgen
Taten
so
können
Angeklagten
nur
einmal
Gesamtstrafenbildung
angelastet
werden
.
Sind
unmittelbare
Folge
allein
einzelner
Taten
so
können
vollen
Gewicht
nur
Fällen
aber
gleicher
Weise
auch
Bemessung
sämtlicher
anderer
Einzelstrafen
Ansatz
gebracht
werden
vgl.
nur
Senat
NStZ
701
;
NStZ-RR
.
Auch
Taten
langen
Zeitraum
erstreckten
durfte
Strafrahmenwahl
konkreten
Zumessung
Einzelstrafen
Ungunsten
Angeklagten
berücksichtigt
werden
.
ersten
zweiten
Tat
weitere
nachgefolgt
sind
ist
regelmäßig
Unrechtsgehalt
strafzumessungsrelevante
Bedeutung
.
mag
anders
sein
vornherein
Mehrzahl
Taten
geplant
sind
§
Abs.
StGB
berücksichtigungsfähige
rechtsfeindliche
Gesinnung
"
Täters
Ausdruck
kommt
vgl.
Fischer
StGB
63
.
Aufl
.
.
.
Entsprechende
Feststellungen
hat
Landgericht
getroffen
;
liegen
Blick
situativ
ergebenden
Straftaten
Fällen
Urteilsgründe
Umstand
weiteren
Taten
sexuellen
Nötigung
jeweils
größere
zeitliche
Abstände
lagen
auch
unbedingt
.
führt
Aufhebung
Einzelstrafen
bedingt
Wegfall
Gesamtstrafenausspruchs
.
ist
auszuschließen
Strafzumessung
Rechtsfehler
beruht
.
Krehl