BESCHLUSS 12 . April Strafsache sexueller Nötigung ECLI : : 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 12 . April gemäß § Abs. beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 13 . Mai Strafausspruch Feststellungen aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten sexueller Nötigung Fällen Körperverletzung Fällen Fall Tateinheit Nötigung versuchter Nötigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten hat Sachrüge Strafausspruch Erfolg ; Übrigen ist offensichtlich unbegründet . Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand . Strafkammer hat Strafrahmenwahl konkreten Zumessung Einzelstrafen strafschärfend berücksichtigt gerin Taten psychologische Unterstützung Bewältigung Geschehens benötige Taten insgesamt sehr langen Zeitraum erstreckten . begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken . bisherigen Feststellungen ergeben Notwendigkeit psychologischen Behandlung Behandlung Tat ergebenden seelischen Beeinträchtigungen bereits ersten Tat eingestellt hat . Sind festgestellten psychischen Schäden aber erst Folgen Taten so können Angeklagten nur einmal Gesamtstrafenbildung angelastet werden . Sind unmittelbare Folge allein einzelner Taten so können vollen Gewicht nur Fällen aber gleicher Weise auch Bemessung sämtlicher anderer Einzelstrafen Ansatz gebracht werden vgl. nur Senat NStZ 701 ; NStZ-RR . Auch Taten langen Zeitraum erstreckten durfte Strafrahmenwahl konkreten Zumessung Einzelstrafen Ungunsten Angeklagten berücksichtigt werden . ersten zweiten Tat weitere nachgefolgt sind ist regelmäßig Unrechtsgehalt strafzumessungsrelevante Bedeutung . mag anders sein vornherein Mehrzahl Taten geplant sind § Abs. StGB berücksichtigungsfähige rechtsfeindliche Gesinnung " Täters Ausdruck kommt vgl. Fischer StGB 63 . Aufl . . . Entsprechende Feststellungen hat Landgericht getroffen ; liegen Blick situativ ergebenden Straftaten Fällen Urteilsgründe Umstand weiteren Taten sexuellen Nötigung jeweils größere zeitliche Abstände lagen auch unbedingt . führt Aufhebung Einzelstrafen bedingt Wegfall Gesamtstrafenausspruchs . ist auszuschließen Strafzumessung Rechtsfehler beruht . Krehl