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780 lines
6.3 KiB

NAMEN
9
.
April
Strafsache
schweren
Raubes
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
9
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Vorsitzende
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Otten
Richter
Bundesgerichtshof
Rothfuß
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Roggenbuck
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
wird
Urteil
Landgerichts
14
.
Juni
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Angeklagte
war
Urteil
Landgerichts
11
.
Mai
Senat
23
.
September
bestätigt
hatte
schweren
Raubes
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
worden
.
Beschluß
17
.
Januar
hat
Landgericht
Wiederaufnahme
Verfahrens
Angeklagten
Erneuerung
Hauptverhandlung
angeordnet
.
nunmehr
zuständige
Landgericht
hat
Angeklagten
freigesprochen
.
Freispruch
richtet
Revision
Staatsanwaltschaft
Generalbundesanwalt
vertritt
Rüge
Verletzung
materiellen
Rechts
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
II
.
Feststellungen
Landgerichts
überfielen
damals
Jahre
alte
damals
Jahre
alte
7
.
Mai
Uhr
Geldbotin
Abend
-Marktes
gerade
Geldbombe
DM
befanden
Bank
einwerfen
wollte
.
tole
S.
bedrohte
Frau
ungeladenen
entriß
Geldbombe
.
Freundin
Angeklagten
hatte
Pkw
Tatort
gefahren
auch
Überfall
flüchteten
.
Kennzeichen
Zeugin
notiert
worden
war
wurde
Frau
selben
Abend
verhaftet
.
zeichnete
Mittäter
gab
Namen
zweiten
Täters
kennen
.
erfuhr
Angeklagten
Verhaftung
versteckte
Folgezeit
.
Tage
Tat
brachte
Angeklagte
DM
Tageszeitung
Überfall
berichtet
wurde
.
wurde
22
.
Mai
verhaftet
.
Verteidiger
ließ
20
.
Oktober
geständig
benannte
D.
Mittäter
Angeklagten
Initiator
Tat
.
wesentlichen
schilderte
Vortatgeschehen
so
Verfahren
zugrunde
liegenden
Anklageschrift
dargestellt
ist
.
soll
Angeklagte
frühen
Abend
Tattages
Begleitung
Frau
Parkplatz
Bahnhof
getroffen
Überfall
überredet
haben
Beute
DM
Aussicht
gestellt
Tatausführung
geladene
Gaspistole
Jogginganzüge
Baseballkappen
Sonnenbrillen
ausgehändigt
haben
soll
.
Abend
30
.
Oktober
suchte
Angeklagte
Frau
S.
D.
versuchte
überreden
Initiator
Tat
bezeichnen
Frau
"
rauszuhalten
"
.
Angeklagte
wurden
3
November
Einlassung
festgenommen
.
geständigen
Beteiligten
S.
wurden
19
November
Landgericht
rechtskräftig
Raubes
verurteilt
Umstand
Angeklagte
Initiator
Tat
war
strafmildernd
berücksichtigt
wurde
.
Angeklagte
hat
Tatbeteiligung
bestritten
.
habe
Gespräche
Frau
Überfall
gegeben
sei
Beteiligung
aufgefordert
worden
habe
aber
abgelehnt
.
Tat
habe
Frau
helfen
wollen
.
Landgericht
geht
klagte
Gesprächen
Vorfeld
Tat
teilgenommen
hat
vermochte
jedoch
Tatbeteiligung
überzeugen
.
.
Beweiswürdigung
ist
rechtsfehlerhaft
.
1
.
Spricht
Gericht
Angeklagten
Zweifel
Täterschaft
überwinden
vermag
so
ist
Revisionsgericht
Regel
hinzunehmen
.
Beweiswürdigung
ist
grundsätzlich
Sache
Tatrichters
.
revisionsrechtliche
Beurteilung
ist
Prüfung
beschränkt
Tatrichter
Beweiswürdigung
Rechtsfehler
unterlaufen
sind
.
ist
sachlichrechtlicher
Hinsicht
Fall
Beweiswürdigung
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
ist
Denkgesetze
gesicherte
Erfahrungssätze
verstößt
Verurteilung
erforderliche
Gewißheit
übertriebene
Anforderungen
gestellt
worden
sind
.
.
vgl.
BGHSt
f.
m.w
.
;
§
Überzeugungsbildung
Beweiswürdigung
.
Sachmangel
kann
gen
Urteil
Rahmen
Beweiswürdigung
festgestellten
Umständen
auseinandersetzt
Angeklagten
entlasten
.
Liegen
Beweisanzeichen
so
genügt
jeweils
einzeln
abzuhandeln
.
einzelne
Indizien
ist
Grundsatz
dubio
"
isoliert
anzuwenden
BGHSt
f.
;
316
;
.
;
§
Beweiswürdigung
.
einzelne
Indiz
darf
isoliert
gewürdigt
werden
ist
anderen
Beweisanzeichen
Gesamtprüfung
einzubringen
.
Erst
Würdigung
gesamten
Beweisstoffes
entscheidet
Richter
Überzeugung
vollen
Schuld
Angeklagten
tragenden
Feststellungen
gewinnt
.
Auch
jeweiligen
Indiztatsachen
allein
Nachweis
Täterschaft
Angeklagten
ausreichen
würde
besteht
Möglichkeit
Gesamtheit
Gericht
entsprechende
Überzeugung
vermitteln
können
§
Beweiswürdigung
.
2
.
Rechtsfehler
liegt
hier
.
nachvollziehbar
ist
bereits
Landgericht
Angeklagten
belastenden
Angaben
Zeugen
wesentlichen
konstant
bekundet
hat
Strafkammer
Person
durchaus
überzeugend
glaubwürdig
hält
S.
entscheidenden
Beweiswert
beimißt
.
aber
hat
Strafkammer
versäumt
Gesamtwürdigung
Urteilsgründen
jeweils
einzeln
genommen
dargestellten
gewürdigten
Zeugenaussagen
vorzunehmen
auch
festgestellten
belastenden
Umständen
auseinanderzusetzen
.
Insbesondere
Umstände
hätte
Strafkammer
Rahmen
Beweiswürdigung
erörtern
bewerten
müssen
Zusammenhang
Aussagen
Belastungszeugen
Tatbeteiligung
Angeklagten
sprechen
könnten
:
Strafkammer
sieht
erwiesen
Angeklagte
Tage
Tat
sprechend
Zeugen
zuvor
telefonisch
getroffenen
dung
unbekannt
gebliebenen
Bekannten
gekommen
ist
traf
straße
Zeugen
Betrag
DM
Tageszeitung
übergab
Überfall
berichtet
wurde
S.
.
Betrag
entsprach
genau
Hälfte
Tatbeute
auch
Kammer
sicher
feststellen
konnte
Teil
erbeuteten
DM
handelte
.
Landgericht
hat
Frage
auseinandergesetzt
Grund
verschuldete
Arbeitslosenhilfe
lebende
Angeklagte
flüchtig
bekannten
Zeugen
Verhältnisse
so
hohe
Geldsumme
überbracht
hat
.
Ebensowenig
geht
Beweiswürdigung
Strafkammer
Umstand
Angeklagte
Begleitung
Zeugin
versucht
hat
Zeugen
Einfluß
nehmen
"
men
Zeugenaussage
anstehenden
Hauptverhandlung
Zeugen
Initiator
Tat
darzustellen
insbesondere
Angeklagten
Zeugin
rauszuhalten
S.
.
ausdrücklich
gestellte
Anliegen
Angeklagten
auch
selbst
Sache
"
rauszuhalten
"
wird
Einlassung
Angeklagten
habe
Tat
Zeugin
helfen
wollen
erklärt
.
spricht
vielmehr
Angeklagte
selbst
Straftat
sehr
wohl
tun
hatte
.
Kammer
meint
Aussagen
Alibizeugen
sei
erforderlichen
Sicherheit
widerlegen
Angeklagte
Nachmittag
Tattages
Haus
verlassen
habe
räumt
bereits
selbst
Alibizeugen
großes
Gewicht
Angeklagte
Treffen
Bahnhof
nur
geringe
Distanz
ca.
m
überbrücken
mußte
etwa
halbstündige
Abwesenheit
Besuch
möglicherweise
gar
wahrgenommen
worden
wäre
S.
.
übrigen
ergeben
Urteilsgründe
Zeugen
bekundete
Treffen
Hauptbahnhof
Uhr
stattgefunden
haben
kann
.
einzelnen
Zeitpunkten
ist
lediglich
festgestellt
Zeugin
früheren
Abend
fuhr
S.
eigentliche
Überfall
Uhr
stattfand
.
Annahme
beruht
Angeklagte
habe
Uhr
Tatausführenden
Bahnhof
getroffen
S.
erschließt
Urteilsgründen
.
3
.
Sache
muß
neu
verhandelt
werden
.
Otten
RiBGH
Rothfuß
ist
Urlaubs
Unterschrift
gehindert
Roggenbuck