NAMEN 9 . April Strafsache schweren Raubes 2 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 9 . April teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Vorsitzende Richterin Bundesgerichtshof Dr. Otten Richter Bundesgerichtshof Rothfuß Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Roggenbuck Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft wird Urteil Landgerichts 14 . Juni Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Angeklagte war Urteil Landgerichts 11 . Mai Senat 23 . September bestätigt hatte schweren Raubes Freiheitsstrafe Jahren verurteilt worden . Beschluß 17 . Januar hat Landgericht Wiederaufnahme Verfahrens Angeklagten Erneuerung Hauptverhandlung angeordnet . nunmehr zuständige Landgericht hat Angeklagten freigesprochen . Freispruch richtet Revision Staatsanwaltschaft Generalbundesanwalt vertritt Rüge Verletzung materiellen Rechts . Rechtsmittel hat Erfolg . II . Feststellungen Landgerichts überfielen damals Jahre alte damals Jahre alte 7 . Mai Uhr Geldbotin Abend -Marktes gerade Geldbombe DM befanden Bank einwerfen wollte . tole S. bedrohte Frau ungeladenen entriß Geldbombe . Freundin Angeklagten hatte Pkw Tatort gefahren auch Überfall flüchteten . Kennzeichen Zeugin notiert worden war wurde Frau selben Abend verhaftet . zeichnete Mittäter gab Namen zweiten Täters kennen . erfuhr Angeklagten Verhaftung versteckte Folgezeit . Tage Tat brachte Angeklagte DM Tageszeitung Überfall berichtet wurde . wurde 22 . Mai verhaftet . Verteidiger ließ 20 . Oktober geständig benannte D. Mittäter Angeklagten Initiator Tat . wesentlichen schilderte Vortatgeschehen so Verfahren zugrunde liegenden Anklageschrift dargestellt ist . soll Angeklagte frühen Abend Tattages Begleitung Frau Parkplatz Bahnhof getroffen Überfall überredet haben Beute DM Aussicht gestellt Tatausführung geladene Gaspistole Jogginganzüge Baseballkappen Sonnenbrillen ausgehändigt haben soll . Abend 30 . Oktober suchte Angeklagte Frau S. D. versuchte überreden Initiator Tat bezeichnen Frau " rauszuhalten " . Angeklagte wurden 3 November Einlassung festgenommen . geständigen Beteiligten S. wurden 19 November Landgericht rechtskräftig Raubes verurteilt Umstand Angeklagte Initiator Tat war strafmildernd berücksichtigt wurde . Angeklagte hat Tatbeteiligung bestritten . habe Gespräche Frau Überfall gegeben sei Beteiligung aufgefordert worden habe aber abgelehnt . Tat habe Frau helfen wollen . Landgericht geht klagte Gesprächen Vorfeld Tat teilgenommen hat vermochte jedoch Tatbeteiligung überzeugen . . Beweiswürdigung ist rechtsfehlerhaft . 1 . Spricht Gericht Angeklagten Zweifel Täterschaft überwinden vermag so ist Revisionsgericht Regel hinzunehmen . Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache Tatrichters . revisionsrechtliche Beurteilung ist Prüfung beschränkt Tatrichter Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind . ist sachlichrechtlicher Hinsicht Fall Beweiswürdigung widersprüchlich unklar lückenhaft ist Denkgesetze gesicherte Erfahrungssätze verstößt Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind . . vgl. BGHSt f. m.w . ; § Überzeugungsbildung Beweiswürdigung . Sachmangel kann gen Urteil Rahmen Beweiswürdigung festgestellten Umständen auseinandersetzt Angeklagten entlasten . Liegen Beweisanzeichen so genügt jeweils einzeln abzuhandeln . einzelne Indizien ist Grundsatz dubio " isoliert anzuwenden BGHSt f. ; 316 ; . ; § Beweiswürdigung . einzelne Indiz darf isoliert gewürdigt werden ist anderen Beweisanzeichen Gesamtprüfung einzubringen . Erst Würdigung gesamten Beweisstoffes entscheidet Richter Überzeugung vollen Schuld Angeklagten tragenden Feststellungen gewinnt . Auch jeweiligen Indiztatsachen allein Nachweis Täterschaft Angeklagten ausreichen würde besteht Möglichkeit Gesamtheit Gericht entsprechende Überzeugung vermitteln können § Beweiswürdigung . 2 . Rechtsfehler liegt hier . nachvollziehbar ist bereits Landgericht Angeklagten belastenden Angaben Zeugen wesentlichen konstant bekundet hat Strafkammer Person durchaus überzeugend glaubwürdig hält S. entscheidenden Beweiswert beimißt . aber hat Strafkammer versäumt Gesamtwürdigung Urteilsgründen jeweils einzeln genommen dargestellten gewürdigten Zeugenaussagen vorzunehmen auch festgestellten belastenden Umständen auseinanderzusetzen . Insbesondere Umstände hätte Strafkammer Rahmen Beweiswürdigung erörtern bewerten müssen Zusammenhang Aussagen Belastungszeugen Tatbeteiligung Angeklagten sprechen könnten : Strafkammer sieht erwiesen Angeklagte Tage Tat sprechend Zeugen zuvor telefonisch getroffenen dung unbekannt gebliebenen Bekannten gekommen ist traf straße Zeugen Betrag DM Tageszeitung übergab Überfall berichtet wurde S. . Betrag entsprach genau Hälfte Tatbeute auch Kammer sicher feststellen konnte Teil erbeuteten DM handelte . Landgericht hat Frage auseinandergesetzt Grund verschuldete Arbeitslosenhilfe lebende Angeklagte flüchtig bekannten Zeugen Verhältnisse so hohe Geldsumme überbracht hat . Ebensowenig geht Beweiswürdigung Strafkammer Umstand Angeklagte Begleitung Zeugin versucht hat Zeugen Einfluß nehmen " men Zeugenaussage anstehenden Hauptverhandlung Zeugen Initiator Tat darzustellen insbesondere Angeklagten Zeugin rauszuhalten S. . ausdrücklich gestellte Anliegen Angeklagten auch selbst Sache " rauszuhalten " wird Einlassung Angeklagten habe Tat Zeugin helfen wollen erklärt . spricht vielmehr Angeklagte selbst Straftat sehr wohl tun hatte . Kammer meint Aussagen Alibizeugen sei erforderlichen Sicherheit widerlegen Angeklagte Nachmittag Tattages Haus verlassen habe räumt bereits selbst Alibizeugen großes Gewicht Angeklagte Treffen Bahnhof nur geringe Distanz ca. m überbrücken mußte etwa halbstündige Abwesenheit Besuch möglicherweise gar wahrgenommen worden wäre S. . übrigen ergeben Urteilsgründe Zeugen bekundete Treffen Hauptbahnhof Uhr stattgefunden haben kann . einzelnen Zeitpunkten ist lediglich festgestellt Zeugin früheren Abend fuhr S. eigentliche Überfall Uhr stattfand . Annahme beruht Angeklagte habe Uhr Tatausführenden Bahnhof getroffen S. erschließt Urteilsgründen . 3 . Sache muß neu verhandelt werden . Otten RiBGH Rothfuß ist Urlaubs Unterschrift gehindert Roggenbuck