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163 lines
1.3 KiB

BESCHLUSS
18
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
2
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführer
18
.
Februar
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
26
.
Mai
werden
Maßgabe
unbegründet
verworfen
erste
Gesamtfreiheitsstrafen
jeweils
Jahren
Monaten
Angeklagten
auch
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
Urteil
Amtsgerichts
12
November
Js
VRs
einbezogen
wird
.
Amtsgericht
gebildete
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
wird
aufgelöst
.
übrigen
hat
Nachprüfung
Urteils
Revisionsrechtfertigungen
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
vorliegenden
Verfahren
beurteilenden
Taten
A
wurden
Jahr
somit
Urteil
Amtsgerichts
24
.
April
begangen
.
Urteil
bildet
Zäsur
so
Einzelstrafen
begangenen
Taten
bildende
Gesamtfreiheitsstrafe
einzubeziehen
sind
§
Abs.
Satz
StGB
.
gehört
aber
auch
Einzelfreiheitsstrafe
Monaten
Urteil
Amtsgerichts
.
Gericht
gebildete
Gesamtstrafe
ist
aufzulösen
.
Strafkammer
hat
Urteilsgründen
ergibt
Fassung
Urteilstenors
versehentlich
nur
Amtsgericht
verhängte
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
einbezogen
auch
Einbeziehung
Amtsgericht
verhängten
Einzelstrafe
gewollt
war
S.
.
Senat
hat
Strafausspruch
entsprechend
ergänzt
.
Angeklagte
ist
beschwert
.
Rothfuß
Otten
Roggenbuck